Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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rung des Ganzen für sich zu erwarten haben, diese Opfer auf- 
wiegt. Ein solcher Ausgleich würde aber in keiner Weise, auch 
nicht durch Geldentschädigung von beträchtlicher Höhe erreicht 
werden, wenn etwa das ganze Tal von Wallgau bis Wolfrats- 
hausen, welches in seinem Wasserreichtum bisher von der Isar- 
stadt Tölz beherrscht wird, in Zukunft in ein breites und 
trockenes, nur von einem schwachen Bächlein durchrieseltes oder 
etwa auch von einem armseligen Flosskanal durchzogenes Kies- 
tal verwandelt würde, in dem nur noch mit Pietät die Erinne- 
rung an eine Flussleiche bewahrt würde. 
Gegen eine solche, nach den bisherigen preisgekrönten Pro- 
jekten ziemlich sicher zu erwartende Entwässeruug dieses stolzen 
Stückes bayerischer Gebirgslandschaft sträubt sich denn doch 
nicht nur der Sinn jedes Naturfreundes, sondern auch das 
einfache Gerechtigkeitsgefühl. Hier sind nun einmal 
nicht nur technische, wirtschaftliche und fiskalische, sondern 
auch ethische, historische und allgemeine politische Inter- 
essen in Frage. Man wird einem Tal, einer ganzen Gegend und 
ihrer Stadt ihren Fluss ebensowenig entziehen dürfen wie ihr 
Licht und ihre Luft. Was ihnen damit genommen würde, wäre 
nicht weniger als ihre von der Natur gebotene Entwicklungs- 
fähigkeit, ihre Zukunft. 
Mit der Aussicht auf Geldentschädigung wird man sich nicht 
begnügen dürfen. Entschädigen lassen sich nur ganz bestimmt 
schätzbare, wirtschaftliche Schäden. Eine so tiefgreifende allge- 
meine Entwicklungssperre aber, wie sie nach den vorliegenden 
Projekten Tölz und dem ganzen Tale droht, lässt sich nicht in 
einer Geldsumme veranschlagen und abfinden. 
Das Projekt selbst wird die nötige Einschränkung, die Wasser- 
entziehung das nötige Mass erfahren müssen und durch Gesetz 
oder Vertrag wird den Beteiligten die nötige rechtliche Garantie 
gegen etwaige künftige, verderbliche Ausdehnung des Projektes 
gewährt werden müssen; es müsste sich sonst die gesamte Be-
	        
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