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wohnerschaft des Tales wie ein Mann erheben, um den Kampf
für seine Existenz aufzunehmen.
Zum Glück liegt aber, wie Sachkundige versichern, die Sache
so, dass Tölz auf einen guten Teil des natürlichen Wasserreich-
tums der Isar gegen Geldentschädigung verzichten kann, ohne eine
Entwässerung oder Verödung des Tales besorgen zu müssen. Es
wird behauptet, dass Tölz mit dem Projekte sich einverstanden
erklären kann, wenn der Rissbach aus dem Kraftunternehmen
für immer ausgeschlossen bleibt und der Isar nicht mehr als
höchstens ein Wasserquantum von 10 Sekunden-Kubikmetern im
Durchschnitt entzogen wird. Diese Begrenzung des Projektes
würde seine Durchführbarkeit und Rentabilität nicht empfindlich
beeinträchtigen und Tölz und sein Tal vor der drohenden Ent-
wicklungssperre sichern. Die Einhaltung dieser Grenze müsste
aber durch Vertrag zwischen dem Fiskus und den beteiligten Ge-
meinden oder durch ein den Ablösungsgesetzen analoges Ver-
fassungsgesetz rechtlich gesichert werden.
Prüfen wir die rechtliche Zulässigkeit des geplanten Unter-
nehmens genauer.
Die Gebietshoheit, um deren Ausübung es sich bei Verfü-
gungen über Öffentliche Gewässer handelt, gibt dem Staat das
Recht, weitgehende Nutzungen an seinen Flüssen vorzunehmen.
Dieses Recht ist in der Verfassung und insbesondere im Wasser-
gesetze dem Grund nach anerkannt. Zugleich aber sind der
Ausübung dieses Verfügungsrechtes im Wassergesetze selbst
gewisse Schranken gezogen. "Nie ergeben sich zum Teil aus aus-
drücklichen Bestimmungen, aus dem Begriffe des öffentlichen Ge-
wässers, zum Teil auch aus der Analogie der Einschränkungen,
welche den Nutzungsrechten an Privatflüssen anhaften.
Obenan steht die Frage, ob denn der Staat überhaupt das
Recht habe, einen öffentlichen Fluss wie die Isar aus seinem na-
türlichen Bett abzulenken, um ihr eine andre als die natürliche
Richtung und für eine grosse Strecke ein neues Bett in andrem