Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Tale zu geben. Schon ein Blick auf das internationale Recht 
zeigt, dass die Frage nicht schlechthin zu bejahen ist. An kon- 
ventionellen Gewässern ist die Gebietshoheit des Staats beschränkt. 
Flüsse verbinden Länder und Staaten. Daraus erwachsen Rechte 
und Verbindlichkeiten, die zeigen, dass nicht alles, was technisch 
möglich und finanziell gewinnversprechend ist, auch rechtlich er- 
laubt sei. Man denke sich z. B., die technische Ausführbarkeit 
vorausgesetzt, eine Ablenkung der Donau innerhalb Bayerns 
nach dem Main hin. Müsste Oesterreich es sich gefallen lassen, 
dass durch Bayern die Donau von Oesterreich ab und nach dem 
Rhein hingelenkt würde? Ganz gewiss nicht! Was aber einem 
fremden Staate recht ist, das ist auch innerhalb eines Staats- 
gebietes einer Gegend, einem Tale, einer Stadt gegenüber billig 
zu berücksichtigen. 
Auf den Bestand und die Nutzbarkeit einer öffentlichen 
Sache besteht für die Nutzenden ein in der öffentlichen 
Natur der Sache selbst begründetes Recht. Ob man dieses Recht 
als ein subjektives jedes Einzelnen anzusehen habe oder nicht; 
mag dahingestellt bleiben. Sicher aber hat eine Stadt an Lauf 
und Stärke des Flusses, an dem sie im Wandel der Jahrhunderte 
erwachsen ist, ein nicht nur historisch, sondern auch juristisch 
begründetes Recht. Zwar kann sie nicht ein absolut bestimm- 
tes Wasserquantum, wohl aber so viel Wasser beanspruchen, als 
der Fluss ihr von altersher brachte und nach seiner natürlichen 
Beschaffenheit in Zukunft zu bringen verspricht. 
Das Wassergesetz hat diesen von jeher als Recht geachteten 
Grundsatz nicht berührt. Es gibt auf die oben gestellte Frage 
nach dem Ablenkungsrechte des Staates keine andere Antwort 
als diejenige des Art. 2, der sagt: „Die öffentlichen Gewässer 
stehen im Eigentum des Staates“. Aus den Motiven zu dieser 
Bestimmung geht hervor, dass man sich dabei nicht mehr ge- 
dacht hat, als die Worte wirklich sagen. Die Bestimmung soll 
vor allem ausdrücklich anordnen, was schon bisher rechtens war,
	        
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