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dass nämlich das Eigentum am Flussbett und an der fliessenden
Wassermasse dem Staat gehöre und es ist dieses fiskalische
Eigentum privatrechtlich kein anderes als dasjenige, welches
Staat, Gemeinde, Private an ihren Privatflüssen haben. Weiter-
hin soll jener Rechtssatz vom Staatseigentum an öffentlichen
Gewässern eine Art von Ersatz für das von manchem erstrebte,
durch das Wassergesetz aber nicht vollzogene Wasserkraftmono-
pol bieten. Der Staat ist darnach als Eigentümer der öffent-
lichen Gewässer Verfügungsberechtigter über die in denselben
enthaltene Wasserkraft, dies ist er allerdings in einem etwas
weitergehenden Umfange als der Private in Bezug auf die Wasser-
kraft seines Privatflusses es ist.
Aber weder aus dem privaten Eigentum des Staats an seinen
öffentlichen Gewässern noch aus dem Kraftverfügungsrechte folgt
eine schrankenlose Dispositionsmacht des Staates. Eigentum und
Kraftverfügung an der öffentlichen Sache sind gebunden durch
die vielseitige Nutzbarkeit derselben. Der Staat darf sein Eigen-
tum und seine Nutzung nur in dem Sinne und in den Richtun-
gen ausüben, wie es der natürlichen Nutzbarkeit des Flusses
etc. entspricht. Er kann und soll diese Nutzbarkeit auch durch
künstliche Massnahmen wie Regulierungen, Kanalisierungen,
Stauungen erhöhen, aber er muss dabei auf alle wichtigen
öffentlichen Interessen in entsprechender Weise Rücksicht neh-
men,
Durch Ablenkung eines Flusses aus seinem natürlichen Bett
würde der Staat unter Umständen sich der Erfüllung dieser
Verpflichtung völlig oder teilweise in widerrechtlicher Weise ent-
ziehen.
Belehrende Analogieen, welche das Wassergesetz darbietet,
geben auch dem Staat hier eine Richtung und ein Mass:
Art, 45 Abs. I Ziff. 2 gestattet dem Ufereigentümer an
Privatflüssen und Bächen das Recht, Wasser vom Flusse ab und
auf sein Grundstück hinzulenken, doch mus „dem Wasser,