Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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ges herabgemindert würde, wird der Staat die Ablenkung der 
Isar nur in solchem Masse gutheissen dürfen, dass der Wohl- 
stand und die Entwicklungsfähigkeit der unterliegenden Gegend 
nicht geschädigt und dass ihr höchstens soviel Wasser genommen 
werde, als ihr durch Barentschädigung ohne nachhaltige Schädi- 
gung ihrer allgemeinen Interessen vergütet werden kann. 
Eine kümmerliche Abfindung mit einer Entschädigungssumme 
und mit einem notdürftigen Flosskanal wird weder für die Gegen- 
wart noch für die Zukunft genügen, um diese Interessen zu be- 
friedigen. Es muss dem eigentlichen Bette der Isar 
auf alle Fälle so viel Wasser bleiben, als nötig ist, um den 
Charakter des Flusses und seiner Landschaft für alle Zukunft 
zu erhalten. Tölz soll bleiben, was es ist, nicht ein Flösserdorf 
am Rissbach-Flosskanal, sondern Tölz an der Isar.
	        
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