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Literatur.
Dr. jur. Otto Richter, Referendar in Düsseldorf: Der Reichsfiskus,
Tübingen. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1908. VII u. 102 S.
Die Schrift bildet einen Bestandteil der Abhandlungen aus dem Staats-,
Verwaltungs- und Völkerrecht, herausgegeben von ZORN und STIER-SOMLO,
Sie behandelt die schwierige Frage Jes Reichsfiskus in recht verdienst-
licher Weise. Namentlich wird der heutzutage allein noch brauchbare Fis-
kusbegriff gut herausgehoben und festgehalten,
Dass freilich der „Kampf um die Rechtsnatur des Reiches“ sich erle-
dige durch den Satz: „Das deutsche Reich ist ein Bundesstaat, also ein
Staat“ (S. 16), vermag ich nicht zuzugeben. Ebensowenig scheint mir die
Behauptung zutreffend zu sein: es gehe dem Reiche andernfalls, „als
einem Nichtstaate die Rechtspersönlichkeit ab“. Mit der Persönlichkeit
des Staates selbst ist es ja so eine Sache. Aber soweit diesem Persönlich-
keit zukommt, kann sie doch wohl auch dem Verfassungsbündnis von
Staaten zukommen. Auch der Gemeindeverband besitzt sie ja. Ob man
den Namen Fiskus dabei zu „entsprechender Anwendung“ bringen will oder
nicht, ist nicht wesentlich.
Von Elsass-Lothringen wird gesagt (S. 52): „es besteht ein fingierter
Landesfiskus“., Das ist die bekannte Fiktion einer Fiktion. LABAND dürfte
meines Erachtens dafür nicht so schlechthin als Gewährsmann angerufen
werden. Auch für die Schutzgebiete sollen „ebenbürtige Fiszi“ fingiert werden,
die zu dem Reichsfiskus „als einem ihnen fremden Staatsfiskus‘“ in vermögens-
rechtliche Beziehungen treten (S. 53). Hier scheint mir der Verf. die Frage
doch nicht erschöpft zu haben.
Bezüglich des Reichseigentumgesetzes von 1873 werden S. 87 ff. mannig-
fach Anregungen gegeben. Der Verf. unterscheidet eine deklaratorische
und rein konstitutive Seite an diesem Gesetze (S. 92). Ich glaube auch,
dass an seinen Ausführungen etwas Richtiges ist, wenn ich es auch nicht
ganz so ausdrücken möchte. Otto Mayer.