— 488 —
werbebetrieb verhindern kann (S. 112). Nach der deutschen Gewerbeord-
nung hat die Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung solche Folgen
nicht; es handelt sich um eine Auflage neben der Gewerbefreiheit, deren
Nichterfüllung diese nicht beeinträchtigt. Soll also bei uns jeder Mensch
mit der Erreichung des erforderlichen Alters ein subjektives Öffentliches
Gewerberecht erwerben? Daran denken wir doch nicht. Die Idee eines
solchen Rechtes ist überhaupt nur möglich, wo eine besondere Erlaubnis
(Konzession) dazwischen kommt. Auch da ist sie falsch; aber es kommt hier
nicht darauf an. Die Hauptsache ist, dass bei uns, wo jede Möglichkeit
der Annahme eines subjektiven Rechtes zum Gewerbebetriebe wegfällt, die
Gewerbefreiheit mindestens ebensogut gesichert ist, wie es nach dem Verf.
in Oesterreich nur vermöge der Annahme besonderer subjektiver Rechte
der Fall sein soll. Wir haben also das Recht, diese Annahme für über-
flüssig zu halten. —
Ebenso scheint mir der Verf. auch mit der Rechtskraft Verschwen-
dung zu treiben. In Oesterreich wird über die geschehene Anmeldung eine
Empfangsbescheinigung ausgestellt, Gewerbeschein genannt; er wird ein-
fach „in Form eines Auszuges aus der Anmeldung ausgefertigt“ (Oester.
Gew.Ord. $ 144 Abs. 2). Der Verf. erklärt das für eine „Entscheidung“
die als solche — selbstverständlich! — mit der Wirkung der Rechtskraft
ausgestattet sein müsse (S. 114, S. 146). Das ist BERNATZIKs bekannte
Theorie. Da diese Rechtskraft eine „Wiederaufnahme des Verfahrens“ wegen
tatsächlicher Irrtümer (S. 161 ff.) und eine Nichtigerklärung wegen gesetz-
licher Mängel (S. 160) zulässt, beides in der freiesten Form, so scheint auch
sie hier nur ein überflüssiger Name zu sein. Jedenfalls ist es die Rechts-
kraft nicht, deren Begriff wir vom Zivilprozessrecht ausgebildet finden. Es
verlohnt sich aber nicht, über missbräuchliche Ausdrucksweisen zu streiten.
Verwahren möchte ich mich nur gegen eine Bemerkung des Verf. S. 149.
Wenn er es für „nicht gerechtfertigt“ erklären will, dass ich behaupte,
Oesterreich hätte ausserhalb der Verwaltungsgerichte keine Rechtspflege
und keine Rechtskraft, so ist das seine Sache. Aber er muss meinen Satz
lassen, wie er ist. Er richtete sich gegen BERNATZIKS Aufstellung, dass
überall Rechtskraft sei, wo eine Behörde den „logischen Schluss“ mache.
Ich habe gegen Versuche, mich misszuverstehen, im Arch. f. öff. R. XXI
S. 11 Note 19 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verwaltungsgerichte
für mich seien sowohl reine Verwaltungsgerichte als auch Verwaltungsbe-
hörden, soweit sie berufen sind „in Form der Rechtspflege zu handeln“,
oder, wie ich vorhin sagte, als Verwaltungsgerichte zu erkennen. Wenn
der Verf. jetzt von mir sagt: „Er selbst ist in dieser Meinung wankend
geworden“, und sich dafür auf Arch. f. öff. R. XXI S. 7 Note 12 beruft, so
erweckt er damit den Glauben, mein Widerspruch gegen die von ihm
aufgenommene allgemeine Rechtskraft BERBNATZIKS sei ins Schwanken
gekommen. In Wahrheit verweise ich aber in jener Note 12 nur auf die,