Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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auch von BERNATZIK nicht genügend gewürdigte, Tatsache, dass in Oester- 
reich neben der Verwaltungsrechtspflege des VGH. auch noch die der Ver- 
waltungsbehörden in den bei uns sogenannten administrativ-kontentiösen 
Sachen besteht; die sind dabei nach S. 11 Note 19 natürlich Verwaltungs- 
gerichte. Ich habe schon manche Ansicht geändert; aber so ganz grund- 
los möchte ich doch nicht andeuten lassen, ich sei wankend geworden. — 
Im übrigen ist das kleine Buch recht gut geschrieben und verspricht viel 
für die Zukunft. 0. M. 
Dr. Ludwig Spiegel, Professor an der deutschen Universität in Prag: 
Die Verwaltungsrechtswissenschaft. Beiträge zur 
Systematik und Methodik der Rechtswissenschaften. Leipzig, Duncker & 
Humblot 1909. XIII u. 222 S, 
System und Methode zu haben, muss ja ein Jeder sich angelegen sein 
lassen, der es unternimmt, einen rechtswissenschaftlichen Gegenstand zu 
behandeln. System und Methode selbst zum Gegenstande wissenschaftlicher 
Darstellung zu wählen, ist Sache besonderer Neigung, und etwas Lesbares 
daraus zu machen, eine besondere Gabe. Wem beides so gänzlich fehlt, 
wie den Referenten, der wird eine Leistung, wie die hier gebotene, desto 
höher anschlagen müssen. 
Das Buch hat eine ausgesprochene Spitze gegen mich. In der Vorrede 
erklärt es der Verf. in aller Form als seine Absicht, hier einen „Woaflen- 
gang“ mit mir zu beginnen, und was er dann bringt, ist in der Tat eine 
Kette von Widerlegungen der von mir wirklich oder vermeintlich auf- 
gestellten Ansichten. Mag man auch noch so oft schon widerlegt worden 
sein, so wirkt dergleichen immer wieder anregend, und wenn es gentle- 
manlike geschieht wie hier, auch in gewissem Grade erfreulich. 
Nicht alles ist ganz neu. Die deutsche Art vor meinem Franzosentum 
zu retten, — dem „französischen Fremdkörper‘, wie Verf. S. VIl es nennt, — 
haben schon früher unsere östlichen Stammverwandten einen besonderen Beruf 
gefühlt. Auch die Verwerflichkeit der „juristischen“, besser gesagt „zivi- 
listischen“ Methode hat schon STOERK in seiner „viel zu wenig gewürdigten 
Schrift“ gegen LABAND dargetan (S. 194). Der letztere wird jetzt mit mir 
in Parallele gestellt: was ich für das deutsche Verwaltungsrecht verbrach, 
liess er sich vorher bezüglich des deutschen Staatsrechts zu Schulden 
kommen. Aber: „Nun scheinen wir den Höhepunkt bereits überschritten 
zu haben.“ Es geht abwärts mit uns, 
Der Verf. weiss auch das Grundübel genau zu bezeichnen, an dem wir 
beide kranken: es ist das unselige Streben auf „die Gewinnung fester 
Begriffe“ (S. 195). An meine Bemerkung gegen den schillernden Rechte- 
pflegebegriff eines Schriftstellers: es fördere nicht, wenn man „nichts zu 
bieten hat als Begriffe, die dazwischen auch nicht zu passen brauchen, 
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 8. 32
	        
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