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auch von BERNATZIK nicht genügend gewürdigte, Tatsache, dass in Oester-
reich neben der Verwaltungsrechtspflege des VGH. auch noch die der Ver-
waltungsbehörden in den bei uns sogenannten administrativ-kontentiösen
Sachen besteht; die sind dabei nach S. 11 Note 19 natürlich Verwaltungs-
gerichte. Ich habe schon manche Ansicht geändert; aber so ganz grund-
los möchte ich doch nicht andeuten lassen, ich sei wankend geworden. —
Im übrigen ist das kleine Buch recht gut geschrieben und verspricht viel
für die Zukunft. 0. M.
Dr. Ludwig Spiegel, Professor an der deutschen Universität in Prag:
Die Verwaltungsrechtswissenschaft. Beiträge zur
Systematik und Methodik der Rechtswissenschaften. Leipzig, Duncker &
Humblot 1909. XIII u. 222 S,
System und Methode zu haben, muss ja ein Jeder sich angelegen sein
lassen, der es unternimmt, einen rechtswissenschaftlichen Gegenstand zu
behandeln. System und Methode selbst zum Gegenstande wissenschaftlicher
Darstellung zu wählen, ist Sache besonderer Neigung, und etwas Lesbares
daraus zu machen, eine besondere Gabe. Wem beides so gänzlich fehlt,
wie den Referenten, der wird eine Leistung, wie die hier gebotene, desto
höher anschlagen müssen.
Das Buch hat eine ausgesprochene Spitze gegen mich. In der Vorrede
erklärt es der Verf. in aller Form als seine Absicht, hier einen „Woaflen-
gang“ mit mir zu beginnen, und was er dann bringt, ist in der Tat eine
Kette von Widerlegungen der von mir wirklich oder vermeintlich auf-
gestellten Ansichten. Mag man auch noch so oft schon widerlegt worden
sein, so wirkt dergleichen immer wieder anregend, und wenn es gentle-
manlike geschieht wie hier, auch in gewissem Grade erfreulich.
Nicht alles ist ganz neu. Die deutsche Art vor meinem Franzosentum
zu retten, — dem „französischen Fremdkörper‘, wie Verf. S. VIl es nennt, —
haben schon früher unsere östlichen Stammverwandten einen besonderen Beruf
gefühlt. Auch die Verwerflichkeit der „juristischen“, besser gesagt „zivi-
listischen“ Methode hat schon STOERK in seiner „viel zu wenig gewürdigten
Schrift“ gegen LABAND dargetan (S. 194). Der letztere wird jetzt mit mir
in Parallele gestellt: was ich für das deutsche Verwaltungsrecht verbrach,
liess er sich vorher bezüglich des deutschen Staatsrechts zu Schulden
kommen. Aber: „Nun scheinen wir den Höhepunkt bereits überschritten
zu haben.“ Es geht abwärts mit uns,
Der Verf. weiss auch das Grundübel genau zu bezeichnen, an dem wir
beide kranken: es ist das unselige Streben auf „die Gewinnung fester
Begriffe“ (S. 195). An meine Bemerkung gegen den schillernden Rechte-
pflegebegriff eines Schriftstellers: es fördere nicht, wenn man „nichts zu
bieten hat als Begriffe, die dazwischen auch nicht zu passen brauchen,
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 8. 32