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annehmen wollen, so würde er aus den Entscheidungen des OVG. eine ebenso
unzweideutige als unwandelbare Auskunft gewonnen haben: Jahrb. d. OVG.
IV S. 130, VI S. 193, VIIS. 335, VIIIS. 291, X S. 120, S. 193, XI S. 10,
S. 100, XII S. 8, S. 312.
Jedenfalls sind dem sächsischen Gesetze die Ideen BERNATZIKS und
TEZNERSs fremd und die des Verf., wo sie diesen gegenüber selbständig sind,
noch fremder. —
Nachdem er aber so weit gekommen ist, findet der Verf. es „an der
Zeit der prinzipiellen Frage näher zu treten“. „Worauf beruht im
letzten Grunde der Gegensatz von absoluter und relativer Rechtskraft, auf
den hingewiesen zu haben MAyErs Verdienst ist?“ (8, 127). Und nun
spielt sich zwischen diesen beiden Begriffen zum Schlusse noch ein rasches
Hin und Her ab (S. 128 und 129):
„Der Gedanke der absoluten Rechtskraft rührt aus dem Verwaltungs-
recht her... während die relative Rechtskraft dem zivilprozessualen Boden
entstammt.“ „Die Sache verhält sich also nicht so, wie sie Otto MAYER
darstellt (wonach die relative Rechtskraft auf dem Boden der Verwaltung
deutlicher zum Vorschein käme), sondern grade umgekehrt.“
Weiter: „Nicht darauf ist... . . Gewicht zu legen, dass die Verwaltung,
wenn sie von einer rechtskräftigen Entscheidung abgehen will, der Zustim-
mung der Parteien bedarf. Das ist... . ganz selbstverständlich bei ab-
soluter wie bei relativer Rechtskraft“. — Insofern bestände also bei jeder
Rechtskraft eine Gebundenheit durch das Recht der Partei, wie man sie
als relative Rechtskraft bezeichnet ?
Aber es ist nicht so: „Die Justiz muss, die Verwaltung kann sich
an ein rechtskräftiges Erkenntnis halten, mögen auch die Parteien davon
abzugehen wünschen‘. — Natürlich kann sie das, wenn sie sachlich der
gleichen Meinung bleibt. Dass sie mit der Zustimmung der Partei davon
abgehen kann, das ist eben die relative Rechtskraft, die also doch, wie
ich es dargestellt habe, in der Verwaltung vorzugsweise zum Vorschein
käme?
Nein! Der Verf. fährt sogleich fort: „Darum sprechen wir von ab-
soluter Rechtskraft“.
Das klingt wie die alte Gerichtsverhandlung zwischen den zwei Bauern
wegen des Hahnes, wo der übereifrige Advokat abwechselnd spricht von gallus
Mathiae, Mathiae gallus, galli Mathias. Der Verf. aber nennt das „den
seltsamen Wegen folgen, die OTTO Mayer einschlägt“ (S. 119), und schliesst
mit der Zuversicht, gezeigt zu haben, „dass es ergiebiger und richtiger ist,
den Zivilprozess aus dem Verwaltungsrecht zu erklären, als umgekehrt“
(S. 129). Es wäre mir sehr erwünscht, wenn die Prozessualisten sich ein-
gehender mit der Doktrinen des Verf. befassten,. Ich selbst möchte den
gewünschten Waffengang hier nicht weiterführen, unterlasse aber nicht,