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oder rechtliche Feststellungsurteile.. Zu den Handlungsurteilen gehören
unter anderen die Leistungsurteile des Zivilprozesses und die vollziehbaren
Strafurteile.. In die Kategorie der Handlungen endlich fallen die „Hand-
lungen im engeren Sinne“ und die „Rechtsgeschäfte“. Die ersteren werden
entweder vom Staatsorgan unmittelbar ausgeführt („Taten“), oder durch
die körperliche Tätigkeit eines anderen („Befehle“); die Rechtsgeschäfte
lassen teils die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staate und dem
Untertan unberührt, teils erweitern sie die Macht des Staates, teils schränken
sie dieselbe ein. Unter den einschränkenden sind wieder die frei wider-
ruflichen Akte von den Verleihungen subjektiver öffentlicher Rechte zu
unterscheiden. In die genannten Gruppen lassen sich alle Aeusserungen der
Staatsgewalteingliedern, Denn andere Funktionen,namentlich die des Gefühls,
vertragen sich mit staatlicher Tätigkeit nicht.
Im weiteren Verlaufe werden die Erfordernisse einer fehlerlosen staat-
lichen Machtäusserung untersucht und als solche Tauglichkeit des Subjektes,
des Objektes, Beobachtung der vorgeschriebenen Form und endlich materielle
Richtigkeit gefunden. Unter den Voraussetzungen der ersten Gruppe wird die
Qualität des Handelnden als Staatsorgan, die örtliche Zuständigkeit, gehörige
Besetzung usw. behandelt, zu denen der zweiten Gruppe gehört unter anderen
die sachliche Zuständigkeit. Hieher wird aber auch das Erfordernis gerechnet,
dass die staatlichen Organe ihre Tätigkeit nicht auf Dinge richten dürfen,
welche niemals Objekt der staatlichen Gewalt sein können. So dürfe z. B.
ein elfjähriges Kind nicht zu einer öffentlichen Strafe verurteilt, ebenso-
wenig eine Ehe zwischen zwei Frauen geschlossen werden. Auch die Er-
teilung einer Approbation auf Zeit an einen Arzt sei ein solcher unmög-
licher Akt, weil $ 40 Abs. 1 GO. die Verleihung einer zeitlich beschränkten
Befugnis verbiete. Es liegen hier gänzlich unmögliche Objekte, „gleichsam
res extra commercium im publizistischen Sinne“ vor. Form ist die „Art
und Weise, wie die Aussenwelt auf das staatliche Organ und dieses auf
die Aussenwelt einzuwirken hat.“ Materiell richtig ist die Tätigkeit der Be-
hörde, wenn sie „ihrem Inhalte nach gerechtfertigt“ ist.
Es folgt nun eine Untersuchung der möglichen Wirkungen eines fehler-
haften Staatsaktes, wobei deren vier gefunden werden: 1. absolute Un-
wirksamkeit, 2. Vernichtbarkeit (mit Wirkung ex tunc), 3. Zurücknehmbar-
keit (mit Wirkung ex nunc), endlich 4) volle Gültigkeit gleich einem fehler-
freien Akte.
Diese letzte Einteilung dient der weiteren Darstellung als Disposition,
inden in je einem Kapitel die unwirksamen, die vernichtbaren und die
zurücknehmbaren Staatsakte behandelt werden. Den Abschluss bildet ein
Exkurs über den privatrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Erschlei-
chung staatlicher Machtäusserungen. Die ganze Arbeit ist rein dogmatisch
gehalten und berücksichtigt lediglich geltendes deutsches Recht.
Die vorliegende Schrift ist eine gründliche und weit ausgreifende Stu-