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schaffen, die Anbringung einer zweiten und dritten Klage in derselben
Sache jedoch zulässig sei. Ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis wird
entweder rechtskräftig oder nicht. Jene Mittelmeinung aber ist jeden-
falls abzulehnen.
Auch im einzelnen befriedigt die Einteilung der staatlichen Tätigkeits-
formen nicht. S. 25 wird z.B. der Satz ausgesprochen, es lasse sich immer
mit Leichtigkeit feststellen, ob ein „Rechtsgeschäft“, welches die staat-
liche Macht gegenüber dem Untertanen zugleich erweitert und beschränkt,
vorwiegend zugunsten oder zu ungunsten des letzteren ergehe. So seien
die Naturalisation und die Ernennung zum Beamten im wesentlichen für
den Staat machteinschränkende, die Entlassung aus dem Untertanenverband
bezw. aus dem Staatsdienst machterweiternde Rechtsgeschäfte. Wäre dies
richtig, dann wäre jener der mächtigste Staat, welcher gar keine Unter-
tanen und keine Beamten hat!
Unzulänglich ist ferner die Gruppiernng der Fehler. Vergebens fragt
man sich, was denn der charakteristische Unterschied zwischen den Akten
mit „unmöglichem“ Objekt und jenen mit unrichtigem Inhalt sei. Jede
materielle Rechtswidrigkeit kann man doch, wenn man will, als eine recht-
liche Unmöglichkeit hinstellen. Warum die Verleihung einer Approbation
auf Zeit an einen Arzt oder die Verurteilung eines elfjährigen Kindes zu
einer Gefängnisstrafe rechtlich unmöglich, dagegen die Bestrafung der
Sachhehlerei mit einer Geldstrafe entgegen $ 259 StGB., welcher nur eine
Freiheitsstrafe zulässt, bloss rechtlich unstatthaft, aber möglich sein soll
(S. 35), ist nicht verständlich. Es wird zwar die Erklärung versucht, dass
unter Unmöglichkeit nur jene in den „wesentlichen“, in den „unumgäng-
lich notwendigen Bestandteilen“ eines staatlichen Machtspruches verstan-
den werden dürfe; diese Abgrenzung ist aber nicht scharf. Nun finden
sich allerdings Andeutungen, dass unter den „unumgänglich notwendigen
Bestandteilen“ eines Aktes dessen Individualisierungsmomente
(v. SCHEYin GRÜNHUTSs Zeitschrift, VII, 746; VIIL, 110 ff. ; IX, 344 ff., BERNATZIK
2.2.0.,170 ff.; LaAun, Das Recht zum Gewerbebetrieb, 1908, S. 185 ff.) zu ver-
stehen seien (S. 35, 97). Wenn der Verfasser dieser Meinung ist, so hat er die
Beispiele von der Bestrafung des l1jährigen Kindes und der Approbation
auf Zeit nicht glücklich gewählt. Sie haben mit der Individualisierung
nichts zu tun und können wohl auch nicht als Fälle absoluter Nichtigkeit
hingestellt werden. Passende Beispiele wären etwa die Bestrafung einer
anderen Person oder wegen einer anderen Tat als dem Strafantrage
entspricht, die Verleihung der Approbation an einen anderen als den Ge-
suchsteller u. dgl. JELLINEK zieht aber den Kreis der rechtlich unmög-
lichen Akte viel weiter. Dem kann wohl nicht beigestimmt werden. Denn
sobald man sich hier über die Individualisierungsmomente hinausbegibt,
wird die Unterscheidung zwischen dem materiellrechtlich Unmöglichen und
dem bloss Unzulässigen vag und undurchführbar und bedeutet keinen Fort-
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 3. 33