Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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schaffen, die Anbringung einer zweiten und dritten Klage in derselben 
Sache jedoch zulässig sei. Ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis wird 
entweder rechtskräftig oder nicht. Jene Mittelmeinung aber ist jeden- 
falls abzulehnen. 
Auch im einzelnen befriedigt die Einteilung der staatlichen Tätigkeits- 
formen nicht. S. 25 wird z.B. der Satz ausgesprochen, es lasse sich immer 
mit Leichtigkeit feststellen, ob ein „Rechtsgeschäft“, welches die staat- 
liche Macht gegenüber dem Untertanen zugleich erweitert und beschränkt, 
vorwiegend zugunsten oder zu ungunsten des letzteren ergehe. So seien 
die Naturalisation und die Ernennung zum Beamten im wesentlichen für 
den Staat machteinschränkende, die Entlassung aus dem Untertanenverband 
bezw. aus dem Staatsdienst machterweiternde Rechtsgeschäfte. Wäre dies 
richtig, dann wäre jener der mächtigste Staat, welcher gar keine Unter- 
tanen und keine Beamten hat! 
Unzulänglich ist ferner die Gruppiernng der Fehler. Vergebens fragt 
man sich, was denn der charakteristische Unterschied zwischen den Akten 
mit „unmöglichem“ Objekt und jenen mit unrichtigem Inhalt sei. Jede 
materielle Rechtswidrigkeit kann man doch, wenn man will, als eine recht- 
liche Unmöglichkeit hinstellen. Warum die Verleihung einer Approbation 
auf Zeit an einen Arzt oder die Verurteilung eines elfjährigen Kindes zu 
einer Gefängnisstrafe rechtlich unmöglich, dagegen die Bestrafung der 
Sachhehlerei mit einer Geldstrafe entgegen $ 259 StGB., welcher nur eine 
Freiheitsstrafe zulässt, bloss rechtlich unstatthaft, aber möglich sein soll 
(S. 35), ist nicht verständlich. Es wird zwar die Erklärung versucht, dass 
unter Unmöglichkeit nur jene in den „wesentlichen“, in den „unumgäng- 
lich notwendigen Bestandteilen“ eines staatlichen Machtspruches verstan- 
den werden dürfe; diese Abgrenzung ist aber nicht scharf. Nun finden 
sich allerdings Andeutungen, dass unter den „unumgänglich notwendigen 
Bestandteilen“ eines Aktes dessen Individualisierungsmomente 
(v. SCHEYin GRÜNHUTSs Zeitschrift, VII, 746; VIIL, 110 ff. ; IX, 344 ff., BERNATZIK 
2.2.0.,170 ff.; LaAun, Das Recht zum Gewerbebetrieb, 1908, S. 185 ff.) zu ver- 
stehen seien (S. 35, 97). Wenn der Verfasser dieser Meinung ist, so hat er die 
Beispiele von der Bestrafung des l1jährigen Kindes und der Approbation 
auf Zeit nicht glücklich gewählt. Sie haben mit der Individualisierung 
nichts zu tun und können wohl auch nicht als Fälle absoluter Nichtigkeit 
hingestellt werden. Passende Beispiele wären etwa die Bestrafung einer 
anderen Person oder wegen einer anderen Tat als dem Strafantrage 
entspricht, die Verleihung der Approbation an einen anderen als den Ge- 
suchsteller u. dgl. JELLINEK zieht aber den Kreis der rechtlich unmög- 
lichen Akte viel weiter. Dem kann wohl nicht beigestimmt werden. Denn 
sobald man sich hier über die Individualisierungsmomente hinausbegibt, 
wird die Unterscheidung zwischen dem materiellrechtlich Unmöglichen und 
dem bloss Unzulässigen vag und undurchführbar und bedeutet keinen Fort- 
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 3. 33
	        
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