Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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von Staaten handelt*°, wo es unzweckmässig wäre, sie in sämt- 
lichen beteiligten Sprachen niederzulegen; und dann in den 
Fällen, wo Länder ohne Kultursprachen in Frage kommen’, 
# Vergl. z. B. aus neuerer Zeit die Generalakte der Algeciras- 
Konferenz vom 7. April 1906, die lediglich französisch abgefasst ist 
und im Reichsgesetzblatt 1907 S. 19 mit deutscher Uebersetzung publiziert 
wurde. Siehe dazu ZoRN a. a. O. (vorige Anmerkung) Spalte 89 fg.; wenn 
es hier Spalte 90 heisst: „Was aber die Uebersetzung französischer Ur- 
kunden und deren amtliche Verkündigung im Reichsgesetzblatt betrifft, 
so muss behauptet werden: Der Text des deutschen Gesetzgebungsaktes ist 
offiziell der deutsche, dem die französische Urkunde nur als Hilfsmittel der 
Auslegung zu dienen hat“, so kann dem nur widersprochen werden. Wo 
in der deutschen amtlichen Publikation der französische Text vorangestellt 
und der deutsche ausdrücklich als Uebersetzung gekennzeichnet ist — und 
so werden französische Originale bei uns publiziert —, da bleibt ausschliess- 
lich der französische Text die massgebende Fassung und die deutsche 
Uebersetzung hat nur „als Hilfsmittel der Auslegung“ zu dienen; da ist die 
französische Ausfertigung die „offizielle“. Es ist hier besonders wichtig, 
das festzustellen, weil es bei den Auslieferungsverträgen mehr als irgendwo 
sonst auf Schritt und Tritt von entscheidender Bedeutung wird, welche 
Redaktion des Vertrages die originale ist. Uebrigens ergeben die Bera- 
tungen zu der deutsch-griechischen Auslieferungskonvention von 1907 deut- 
lich, dass der französische Text allein massgebend ist. 
5° Interessant sind in dieser Beziehung zwei Konventionen, die auch 
die Auslieferung berühren. Einmal der Freundschafts-, Handels- und Schiff- 
fahrtsvertrag zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins usw. 
und China vom 2. September 1861 (Preussische Gesetzsammlung 1863 S. 
265), der in Art. 5 Abs. 3 bestimmt: „Was den gegenwärtigen Vertrag an- 
betrifft, so wird derselbe, um jede spätere Diskussion zu vermeiden, und 
mit Rücksicht darauf, dass die französische Sprache unter allen Diplomaten 
Europas bekannt ist, in deutscher, chinesischer und französischer Sprache 
ausgefertigt werden. Alle diese Ausfertigungen haben denselben Sinn und die- 
selbe Bedeutung, aber der französische Text wird als der Urtext des Ver- 
trages angesehen werden, dergestalt, dass, wenn eine verschiedene Ausle- 
gung des deutschen und- chinesischen Vertrages irgendwo stattfinden 
sollte, die französische Ausfertigung entscheidend sein soll“. Durch Zu- 
satzkonvention vom 31. März 1880 ist dieser Vertrag für das Deutsche 
Reich gültig geworden (Reichsgesetzblatt 1881 S. 261). Dann aber auch 
der Art. 25 Absatz 1 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages 
zwischen den Staaten des Zollvereins usw. und dem Königreich Siam 
vom 7. Februar 1862 (Preussische Gesetzzammlung 1864 S. 717), der fol-
	        
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