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schaft bringen kann und tatsächlich bringt, ist in dem „Projekt
zur Korrektion der Unterweser. Auf Veranlassung der nach
Beschluss des Bundesrats vom 16. Februar 1874 berufenen Reichs-
kommission entworfen von FRANZIUS und von der Reichskommis-
sion festgestellt“. Leipzig, Engelmann 1882 S. 19, 20, 21, 39
und bei „FRANZIUS und BÜcknIG , Die Korrektion der Unter-
weser“, Leipzig, Engelmann 1895 S. 52/3 dargelegt.
Die Vereinigung verschiedener Zwecke und Nutzwirkungen
findet sich nicht nur bei den Wasserstrassen, sondern auch bei
anderen Schiffahrtsanstalten. Der Uferkai eines bedeutenden
Binnenhafens dient zugleich als Hochwasserdeich und ausserdem
als Verkehrsstrasse, Hafenschleusen sind zuweilen gleichzeitig
Deichsiele und Fluttore gegen Hochwasser, Eisbrecher werden
in der eisfreien Zeit als Schleppdampfer verwendet, ein für elek-
trischen Schifiszug erbautes Kraftwerk gibt Strom ab für private
Verbraucher — um nur einige Beispiele anzuführen.
Die Bestimmung der Interessen- und Wertanteile durch ge-
naue Rechnung ist der Regel nach, insbesondere auch in dem
Hauptfalle der gleichzeitigen Förderung von Schiffahrt und Vor-
flut durch Woasserstrassenbauten, nicht möglich. Sie muss aber
auf irgend eine Weise vorgenommen werden, um die Höhe der
„Herstellungs- und Unterhaltungskosten“ vom Standpunkte der
Schiffahrtsinteressen zu bestimmen. Denn es wäre unbillig, der
Schiffahrt die gesamten Kosten der Herstellung oder Verbes-
serung einer Wasserstrasse in Fällen jener Art zur Last zu legen.
Die entsprechende Teilung dieser Kosten, die Ausscheidung der
nicht im Schiffahrtsinteresse aufgewandten Kostenanteile, liegt
aber auch im Sinne des Artikels 54 der Reichsverfassung, wel-
cher die Abgabefähigkeit den „besonderen Anstalten“ nur in-
soweit zuerkennt, als sie „zur Erleichterung des Verkehrs be-
stimmt sind“. In dem dritten Absatze dieses Artikels, welcher
nach LABAND für Befahrungsabgaben auf Seeschiffen massgebend
ist, und in dem die künstlichen Wasserstrassen behandelnden