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Satze des vierten Absatzes fehlt zwar eine ähnliche Einschrän-
kung. Sie ıst aber dem Zusammenhange nach als selbstver-
ständlich und der gesetzgeberischen Willensmeinung entsprechend
anzusehen. Die letztere kann nicht dahin gegangen sein, dass
etwa die Kosten eines hauptsächlich zu Entwässerungszwecken
gebauten, gleichzeitig aber für die Schiffahrt nutzbaren Kanals
oder einer Flusskanalisierung, welche in gleichem Masse die Lan-
deskultur befördert und die Befahrung der natürlichen Wasser-
strasse erleichtert, lediglich durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht
werden. In Preussen ist durch das Gesetz vom 4. August 1904
betreffend die Verbesserung der Vorflut in der unteren Oder,
der Havel, Spree, Lausitzer Neisse und dem Bober die Aus-
sonderung derjenigen Kostenanteile, welche als Gegenwert für
die gleichzeitig eintretende Förderung der Schiffahrtsinteressen
angesehen und durch Schiffahrtsabgaben gedeckt werden sollen,
ausdrücklich angeordnet.
Ueber die bei einer solchen Aussonderung anzuwendenden
Methoden lassen sich nur allgemeine Gesichtspunkte aufstellen,
aber auch diese nicht in dem Sinne, dass sie in allen Fällen
massgebend sein können. Man kann die für Schiffahrts- und
andere Zwecke aufgewendeten besonderen Kosten oder auch die
Grösse der Nutzwirkungen für die verschiedenen Interessenge-
biete als geeigneten Verteilungsmassstab ansehen: der erstere
Massstab ist aber schon deshalb nur beschränkt anwendbar, weil
Nutzwirkungen für eine Mehrheit von Interessen oft ohne be-
sondere Mehrkosten eintreten. Es bedarf kaum einer Erläute-
rung, dass eine rein rechnerische Ermittlung hier nicht zum
Ziele führen kann, sondern dem billigen freien Ermessen ein er-
heblicher Spielraum bleiben muss.
Wenn es hiernach einerseits — aus mehr als einem Grunde
— richtig ist, dass „der Maximalbetrag der Abgaben durch eine
ganz unsichere Kostenrechnung bestimmt ist und jedenfalls sehr
hoch bemessen werden kann“, so ist es anderseits unrichtig, hier-