Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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ist mit seinen Lebensinteressen auf die Elbe angewiesen, obwohl 
es nicht zu den Elbuferstaaten gehört. Bayern und Braunschweig 
haben Interesse an der Elbe, weil ıhre Ein- und Ausfuhr teil- 
weise über diesen Strom geht; der Umschlagsverkehr der ober- 
rheinischen Häfen reicht bis Jena. Rhein, Ems, Weser, Elbe 
und Oder stehen in gegenseitigem Wettbewerbe. Infolgedessen 
haben die Hafenplätze eines jeden Stromes ein Interesse an der 
Bemessung der Befahrungsabgaben auch für die anderen, und 
zwar nicht nur für die benachbarten — nächstliegenden — Wasser- 
strassen. An der Elbe interessiert man sich für Rheinschiff- 
fahrtsabgaben und am Rhein für Elbschiffahrtsabgaben, ebenso 
an der Weser für beide (iegenstände, weil diese Dinge auf die 
Wettbewerbsstellung der grossen Seehäfen Hamburg, Bremen 
und Rotterdam von Einfluss sein können. Die Spuren dieses In- 
teresses sind in der Tagesliteratur deutlich hervorgetreten. Die 
Auffassung, dass die wirtschaftlichen Interessen der Binnen- 
schiffahrt isolierte Gruppen bilden, innerhalb deren nur die Ufer- 
staaten des einzelnen Stromgebietes beteiligt sind, steht nicht 
im Einklang mit dem praktischen Leben. In Wirklichkeit sind 
die Binnenschiffahrtsinteressen allgemeiner als viele andere, die 
gleichwohl einen Gegenstand der administrativen und legislativen 
Betätigung der Reichsorgane bilden. 
Das zweite Bedenken richtet sich gegen die politische Ueber- 
macht, welche Preussen bei Bundesratsentscheidungen über Ab- 
gabentarife haben würde, „wenn man den Grundsatz des letzten 
Absatzes des Artikels 7 der Reichsverfassung zur Anwendung 
bringen wollte, dass nur die Stimmen derjenigen Bundesstaaten 
gezählt werden, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist“. 
Diese Voraussetzung trifft nun aber nicht zu. Der Artikel 7 
a.2. 0. gilt nur für Angelegenheiten, welche „nach den Be- 
stimmungen der Verfassung“ nicht dem ganzen Reiche gemein- 
schaftlich sind. Die Verfassung bezeichnet in Artikel 4 Nr. 9
	        
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