Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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die Schiffahrtsabgaben ? als gemeinsame Reichsangelegenheit. Der 
Entwurf hätte, um hierin eine Aenderung herbeizuführen, eine 
Verfassungsänderung vorschlagen müssen, welche die Abgaben- 
tarıfe auf den gemeinsamen Strömen zu einer Sonderangelegen- 
heit der Uferstaaten erklärt. Da der Entwurf dies nicht tut, 
ist auch das konditionale LAaBAnDsche Bedenken verfehlt. 
In besonderem Masse richtet LABAnD den Vorwurf der 
Unklarheit und Unvollständigkeit gegen die Entwurfsvorschriften 
über die Zweckverbände. Er scheint dabei von der Annahme 
auszugehen, dass die Konstruktion dieser Verbände in allen 
oder doch in allen wesentlichen Teilen durch das Reichsgesetz 
festgestellt werden solle. In dieser Beziehung steht allerdings 
der Entwurf auf dem entgegengesetzten Standpunkte. Er will, 
dem föderativen Charakter des Reiches entsprechend, die Bil- 
dung der Zweckverbände grundsätzlich der freien Vereinbarung 
unter den Einzelstaaten überlassen und nur insoweit gesetz- 
geberisch eingreifen, als es durchaus notwendig ist, um das 
erstrebte Ziel, die Entwickelung des nationalen W asserstrassen- 
netzes, zu erreichen. Hierdurch finden die meisten der von 
LABAND aufgeworfenen Fragen ihre Erledigung. Insbesondere 
beantwortet sich die Frage, wer den gemeinsamen Tarif festsetzt, 
wenn die Verbandsmitglieder sich über ihn nicht einigen, dahin, 
dass in Ermangelung einer solchen Einigung ein Verband nicht 
zustande kommt. Die Gesamtinteressen, welche sich an den 
Ausbau unserer Ströme knüpfen, und die durch die Verbands- 
bildung erreichbaren wirtschaftlichen Vorteile haben ein so 
grosses Gewicht, dass die Besorgnis, es werde eine Verständigung 
über die Höhe der erforderlichen und wirtschaftlich möglichen 
2 Die Verfassung gebraucht allerdings den Ausdruck „Fluss- und son- 
stige Wasserzölle“. Hiermit können aber aus einer ganzen Reihe von Grün- 
den nur die Schiffahrtsabgaben gemeint sein. Es handelt sich um eine 
Ungenauigkeit in der Terminologie, wie sie auch bei LABAnD in ent- 
sprechenden Zusammenhauge sich findet. Vgl. den Aufsatz „Das Reich und 
die Schiffahrtsabgaben“ in der deutschen Wirtschaftszeitung vom 1. Juli 
1906 S. 578 fl.
	        
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