Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

scher Sprache ausgefertigt wurden?, so braucht doch nur — 
um nicht noch weiter zurückzugehen und die Beispiele nicht zu 
häufen — auf den preussisch-französischen Vertrag 
vom 21. Juni 1845 oder die Konvention zwischen Preussen 
und anderen Staaten des deutschen Bundes und den Ver- 
einigten Staaten Nordamerikas vom 16. Juni 1852 
hingewiesen zu werden°®, die bereits sachgemäss in beiden be- 
teiligten Landessprachen redigiert sind. Es lag also nahe, dies 
herrschende und als richtig empfundene Verfahren, wie man es 
nennen darf, zu befolgen. Muss man es schon als einen Miss- 
griff bedauern, dass das in dem italienischen Vertrage nicht ge- 
schehen ist, so trifft der Vorwurf die jüngste Konvention des 
Reiches mit Griechenland von 1907 mit doppelter Stärke. 
Dass man hier auf das ungeeignete System zurückgegriffen hat, 
ist um so weniger verständlich, als die Möglichkeit, Erfahrungen 
zu sammeln, in dem langen Zwischenraum hinreichend vorhanden 
war, und unser Reichsauslieferungsrecht seine abweichende Praxis 
deutlich ausgeprägt hatte. Jedenfalls hat die in der mehr- 
sprachigen Redaktion erkennbare Zurückhaltung der Staaten 
hier nicht obgewaltet. Man hat vielmehr einem Fremdkörper 
Aufnahme gewährt und ihn dann schlecht und recht zu verar- 
beiten gesucht, ohne dass dies vollständig gelungen sein könnte. 
Die gänzliche Ausscheidung des fremden Elements hinterher bei 
der Anwendung des Vertrages ist unmöglich, und seine Nicht- 
berücksichtigung wäre unzulässig, Man muss sich in der Praxis 
mit ihm abfinden, und die Anpassung des fremden an das eigene 
in mehr oder weniger gewaltsamer Weise vornehmen; wie dies 
die amtliche deutsche Uebersetzung zu den Verträgen bereits 
mit gutem Erfolg versucht hat. Die Reziprozität ist darum 
52 Preussische Gesetzsammlung 1850 S. 509; ebendort 1860 8. 129. 
53 Preussische Gesetzsammlung 1845 S. 579; OLSHAUSEN, Auslieferungs- 
verträge S. 148. Preussische Gesetzsammlung 1853 S. 645; siehe oben S. 33 
Anm, 40,
	        
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