Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 5355 — 
als unzulässig oder anfechtbar hinstellte Es ist richtig, dass 
dieser Vergleich nicht in jeder Hinsicht zutrifft; es sind eine 
Reihe von Unterschieden vorhanden. Der von LABAND gemachte 
Unterschied, dass jene Versicherungsangelegenheiten gemeinsame 
Angelegenheiten aller Staaten, die Zweckverbände des Entwurfes 
aber nur partikulare und regionale Angelegenheiten seien, kann 
aber nicht als richtig, geschweige denn als ausschlaggebend an- 
erkannt werden. Es ist schon in anderem Zusammenhange dar- 
gelegt worden, dass alle oder fast alle Staaten Deutschlands ein 
stärkeres oder schwächeres Interesse an der Entwicklung der 
Binnenschiffahrt haben. Aber auch wenn man nur die Ufer- 
staaten gemeinsamer Flüsse als beteiligt ansehen wollte, so würden 
schon 16 Staaten mit 48 Bundesratsstimmen, von 25 Staaten 
mit 58 Stimmen, in Betracht kommen. Viel bedeutsamer wäre 
ein anderer von LABAND nicht hervorgehobener Unterschied. 
Die Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten sind 
Zwangseinrichtungen, die unter allen Umständen in irgend welcher 
Form geschaffen werden müssen, während die Zweckverbände 
einen fakultativen Charakter haben. Sie können nur durch frei- 
willigen Zusammenschluss mehrerer Staaten, auf der durch die 
Gemeinsamkeit der Interessen gegebenen Grundlage, entstehen, 
und nur dann sollen Dritte auch ohne ihre Zustimmung zur 
Mitwirkung verpflichtet werden können, wenn die Erreichung 
der gemeinsamen Zwecke des Verbandes auf keine andere Weise 
möglich sein sollte. 
Die Reichsgesetzgebung hat sich bisher keineswegs auf den 
Standpunkt gestellt, dem Bundesrat nur Befugnisse zuzuweisen 
in solchen Angelegenheiten, die allen Bundesstaaten gemeinsam 
sind und für alle das gleiche Interesse haben. Der Weinbau 
— um nur das eine Beispiel hier anzuführen — ist gewiss 
kein allgemeines Interesse der deutschen Staaten, und doch sind 
dem Bundesrate auf diesem Gebiete Verwaltungsbefugnisse durch 
das Reblausgesetz vom 6. Juli 1904 und das Weingesetz vom 
Archiv für öffentliches Recht. XXV, 4. 35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.