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öffentliches Recht Bd. 19 Seite 145—168 und LABAND in seinem
Rechtsgutachten für die Mannheimer Handelskammer begangen.
WITTMAARK hat ihn in seiner neuesten Schrift (Verbandsschriften
des Deutsch-Oesterreichisch-Ungarischen Verbandes für Binnen-
schiffahrt Nr. 38 S. 168/9) berichtigt; er erwähnt dort auch eine
Erklärung, die Hamburg bei den Vertragsverhandlungen über
die Strombaulast auf der für den Norder Zoll allein in Betracht
kommenden Unterelbe abgegeben hat.
Zum besseren Verständnis und zur richtigen Würdigung der
vorstehenden Ausführungen lasse ich meinen Artikel in Nr. 94
des Dresdener Anzeigers vom 4. April unverändert nach seinem
Wortlaut hier folgen. Ich füge nur die Bemerkung hinzu, dass
für das „Misstrauen“, mit welchem ich den Entwurf kritisiert
habe, nicht in Betracht kommt, ob die gegenwärtige preuss.
Regierung mit den Schiffahrtsabgaben eisenbahnfiskalische und
agrarisch-schutzzöllnerische Absichten verfolgt. Die massgeben-
den Personen können wechseln, das Gesetz bleibt. Daher muss
es unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob es nach seiner
Fassung objektiv geeignet ist, verkehrsfeindlichen Interessen
zu dienen. Die in dieser Hinsicht durch mancherlei Erfahrungen
gebotene Vorsicht, ist kein ungerechtfertigtes Misstrauen.
LABAND.
Dieser Artikel lautet:
Der Entwurf eines Gesetzes über die Schiffahrtsabgaben.
Die Einbringung dieses Gesetzentwurfs ist in einer Be-
ziehung sehr erfreulich; die ursprüngliche Absicht, das im Ar-
tikel 54 Absatz 4 der Reichsverfassung enthaltene Verbot, auf
den deutschen Binnengewässern Befahrungsabgaben zu erheben,
durch eine gewaltsame, dem Wortlaut Zwang antuende Aus-
legung beiseite zu schieben, ist aufgegeben worden; der Ar-
tikel 54 soll im verfassungsmässigen Wege abgeändert werden.