Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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öffentliches Recht Bd. 19 Seite 145—168 und LABAND in seinem 
Rechtsgutachten für die Mannheimer Handelskammer begangen. 
WITTMAARK hat ihn in seiner neuesten Schrift (Verbandsschriften 
des Deutsch-Oesterreichisch-Ungarischen Verbandes für Binnen- 
schiffahrt Nr. 38 S. 168/9) berichtigt; er erwähnt dort auch eine 
Erklärung, die Hamburg bei den Vertragsverhandlungen über 
die Strombaulast auf der für den Norder Zoll allein in Betracht 
kommenden Unterelbe abgegeben hat. 
Zum besseren Verständnis und zur richtigen Würdigung der 
vorstehenden Ausführungen lasse ich meinen Artikel in Nr. 94 
des Dresdener Anzeigers vom 4. April unverändert nach seinem 
Wortlaut hier folgen. Ich füge nur die Bemerkung hinzu, dass 
für das „Misstrauen“, mit welchem ich den Entwurf kritisiert 
habe, nicht in Betracht kommt, ob die gegenwärtige preuss. 
Regierung mit den Schiffahrtsabgaben eisenbahnfiskalische und 
agrarisch-schutzzöllnerische Absichten verfolgt. Die massgeben- 
den Personen können wechseln, das Gesetz bleibt. Daher muss 
es unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob es nach seiner 
Fassung objektiv geeignet ist, verkehrsfeindlichen Interessen 
zu dienen. Die in dieser Hinsicht durch mancherlei Erfahrungen 
gebotene Vorsicht, ist kein ungerechtfertigtes Misstrauen. 
LABAND. 
Dieser Artikel lautet: 
Der Entwurf eines Gesetzes über die Schiffahrtsabgaben. 
Die Einbringung dieses Gesetzentwurfs ist in einer Be- 
ziehung sehr erfreulich; die ursprüngliche Absicht, das im Ar- 
tikel 54 Absatz 4 der Reichsverfassung enthaltene Verbot, auf 
den deutschen Binnengewässern Befahrungsabgaben zu erheben, 
durch eine gewaltsame, dem Wortlaut Zwang antuende Aus- 
legung beiseite zu schieben, ist aufgegeben worden; der Ar- 
tikel 54 soll im verfassungsmässigen Wege abgeändert werden.
	        
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