u —
Dadurch wird einerseits dem Reichstag sein verfassungsmässiges
Mitbestimmungsrecht und andererseits einer Minorität von 14
Stimmen im Bundesrat das ihr zustehende Veto gewahrt. Die
Veränderungen, welche Artikel 54 erhalten soll, sind auch so
zahlreich und tief eingreifend, dass sie eine vollständig neue
Fassung des Absatzes 4 erfordern und durch keinerlei Inter-
pretationskünste erzielt werden können. Nach der im Entwurf
vorgeschlagenen Fassung dürfen in allen Häfen und auf allen
natürlichen Wasserstrassen Abgaben erhoben werden „für solche
Werke, Einrichtungen oder sonstige Anstalten, welche den Ver-
kehr wesentlich erleichtern“; da darunter alle an den Flüssen
überhaupt vorkommenden Arbeiten, wie Baggerungen, Uferbe-
festigungen, Anlage und Unterhaltung des Leinpfades usw. fallen,
ja nach der Begründung des Entwurfs sogar die Kosten der
Strompolizei und der Verwaltung dazu gehören, so trifft diese
Bestimmung alle überhaupt schiffbaren Flüsse. Der Abgaben-
erhebung ist nur die Schranke gesetzt, dass sie bei staatlichen
Anstalten oder Wasserstrassen die zur Herstellung und Unter-
haltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen dürfen; bei der
grossen Kostspieligkeit aller Flusskorrektionen und Flussregulie-
rungen, namentlich an den grösseren Strömen, ist diese Schranke
kein hoch anzuschlagender Schutz gegen grosse Belastungen der
Binnenschiffahrt, und überdies wird die Wirksamkeit dieser
Grenze dadurch abgeschwächt, dass der Bemessung der Abgaben,
ausgenommen die Abgaben für die dem örtlichen Verkehr
dienenden Anstalten, die Gesamtkosten für ein Stromgebiet
oder Wasserstrassennetz zugrunde gelegt werden können. Dazu
gehören also auch. die Kanäle, welche mit einem Strom ein
Wasserstrassennetz bilden, ferner alle an den Nebenflüssen des
schiffbaren Flusses vorgenommenen Regulierungsarbeiten und
Stauwerke, welche auf den Wasserstand des letzteren ja immer
Einfluss haben, wenn auch ihr eigentlicher Zweck im einzelnen
Falle die Förderung landwirtschaftlicher Interessen sein maß.