Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Dadurch wird einerseits dem Reichstag sein verfassungsmässiges 
Mitbestimmungsrecht und andererseits einer Minorität von 14 
Stimmen im Bundesrat das ihr zustehende Veto gewahrt. Die 
Veränderungen, welche Artikel 54 erhalten soll, sind auch so 
zahlreich und tief eingreifend, dass sie eine vollständig neue 
Fassung des Absatzes 4 erfordern und durch keinerlei Inter- 
pretationskünste erzielt werden können. Nach der im Entwurf 
vorgeschlagenen Fassung dürfen in allen Häfen und auf allen 
natürlichen Wasserstrassen Abgaben erhoben werden „für solche 
Werke, Einrichtungen oder sonstige Anstalten, welche den Ver- 
kehr wesentlich erleichtern“; da darunter alle an den Flüssen 
überhaupt vorkommenden Arbeiten, wie Baggerungen, Uferbe- 
festigungen, Anlage und Unterhaltung des Leinpfades usw. fallen, 
ja nach der Begründung des Entwurfs sogar die Kosten der 
Strompolizei und der Verwaltung dazu gehören, so trifft diese 
Bestimmung alle überhaupt schiffbaren Flüsse. Der Abgaben- 
erhebung ist nur die Schranke gesetzt, dass sie bei staatlichen 
Anstalten oder Wasserstrassen die zur Herstellung und Unter- 
haltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen dürfen; bei der 
grossen Kostspieligkeit aller Flusskorrektionen und Flussregulie- 
rungen, namentlich an den grösseren Strömen, ist diese Schranke 
kein hoch anzuschlagender Schutz gegen grosse Belastungen der 
Binnenschiffahrt, und überdies wird die Wirksamkeit dieser 
Grenze dadurch abgeschwächt, dass der Bemessung der Abgaben, 
ausgenommen die Abgaben für die dem örtlichen Verkehr 
dienenden Anstalten, die Gesamtkosten für ein Stromgebiet 
oder Wasserstrassennetz zugrunde gelegt werden können. Dazu 
gehören also auch. die Kanäle, welche mit einem Strom ein 
Wasserstrassennetz bilden, ferner alle an den Nebenflüssen des 
schiffbaren Flusses vorgenommenen Regulierungsarbeiten und 
Stauwerke, welche auf den Wasserstand des letzteren ja immer 
Einfluss haben, wenn auch ihr eigentlicher Zweck im einzelnen 
Falle die Förderung landwirtschaftlicher Interessen sein maß.
	        
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