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Der Maximalbetrag der Abgaben ist daher durch eine ganz un-
sichere Kostenberechnung bestimmt und kann jedenfalls sehr
hoch bemessen werden. Auf die Höhe der Abgaben kommt
es aber für die Schiffahrt vor allem an.
In dieser Hinsicht unterscheidet nun der Entwurf zwischen
solchen natürlichen Wasserstrassen, welche nur einem Staat an-
gehören, und solchen, welche mehreren Staaten gemeinsam sind.
Hinsichtlich der ersten Klasse enthält der Entwurf gar keine
Bestimmungen. Der betreffende Staat kann die Abgabe auf
Grund des Reichsgesetzes erheben und nach seinem Belieben
verwenden, ohne an die Genehmigung des Landtages gebunden
oder der Kontrolle des Bundesrats unterworfen zu sein. Die
Vorschriften im Artikel 1 des Entwurfs über die zulässige Maxi-
malbelastung sind eine lex imperfecta; die Landesregierung kann
die Kosten der Herstellung und Unterhaltung nach willkürlich
aufgestellten Grundsätzen ermitteln und danach die Höhe der
Abgabe berechnen und den Tarif festsetzen. Da es Flüsse von
Bedeutung für die Schiffahrt, die nur einem Staat angehören,
wohl nur in Preussen gibt (Weichsel, Pregel usw.), so bedeutet
das Schweigen des Entwurfs über die Festsetzung des Tarifs
und die Verwendung der Abgaben die völlige Befreiung der
preussischen Regierung von allen reichsrechtlichen und landes-
rechtlichen Beschränkungen und Kontrollen.
Wichtiger sind aber die Bestimmungen, welche der Ent-
wurf für gemeinschaftliche Wasserstrassen in Vorschlag bringt ;
sie sollen nicht die Kraft verfassungsrechtlicher Vorschriften,
sondern einfacher Gesetze erhalten, sodass sie also beliebig ab-
geändert werden können ohne den Schutz, welchen das Veto
der 14 Stimmen im Bundesrat den an der Schiffahrt beteiligten
Staaten gewährt; ihr Wert ist daher ziemlich problematisch,
falls die preussische Regierung im Einverständnis mit den ver-
kehrsfeindlichen Parteien des Reichstags sie zu beseitigen wünscht.
Sie bilden den Artikel 2 des Entwurfs.