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Bedürfnis danach, da in allen diesen Verbänden doch der Wille
Preussens allein ausschlaggebend ist. Nach $ 3 des Entwurfs
sind die Abgaben des Verbandes auf Grund eines einheitlichen
Tarifs zu erheben. Wer ihn festsetzt, wenn die Mitglieder sich
nicht einigen, wird nicht gesagt; es gilt wohl als selbstverständ-
lich, dass ihn der preussische Minister der öffentlichen Arbeiten
bestimmt. Nur Ausnahmen können durch den Bundesrat zuge-
lassen werden. Von welcher Art die „Ausnahmen“ sein können,
wird wieder nicht gesagt; nicht einmal, ob darunter Ermäs-
sigungen oder Erhöhungen zu verstehen sind; es können also
zum Beispiel auch Zuschläge zu den tarifmässigen W asserzöllen
gemeint sein, wenn landwirtschaftliche Erzeugnisse zu Schiff ein-
geführt werden. Um die Schiffahrtsabgaben zu rechtfertigen und
annehmbar erscheinen zu lassen, enthält der & 4 die Vorschrift,
dass die Abgaben nur zu verwenden sind zur „Deckung der
Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Werken usw.,
welche den durchgehenden Verkehr im Gebiete des Verbandes
wesentlich erleichtern, und dass sie unter die Staaten nach dem
Massstabe derjenigen Aufwendungen zu verteilen sind, die ein
jeder mit Zustimmung des Verbandes für das gemeinsame W asser-
strassennetz im Schiffahrtsinteresse gemacht hat“. Diese Bestim-
mungen sind von hervorragender Unklarheit.e Wenn an einem
in den Strom sich ergiessenden Bach oder Nebenflüsschen ein
Stauwerk angelegt werden soll, wenn ein Zufahrts- oder Stich-
kanal gebaut werden soll, wenn eine Flusskorrektion beabsichtigt
wird, wer entscheidet über die Ausführung dieser in der Regel
viele Millionen beanspruchenden Werke: der Staat, der das Werk
auszuführen hat und seine Volksvertretung oder ‘der Zweck-
verband, das heisst der preussische Minister der öffentlichen An-
gelegenheiten beziehungsweise sein Referent? Wer haftet für
diese Kosten, der Einzelstaat oder der Zweckverband ? In welchen
Perioden sind die Verteilungen der Abgabenerträgnisse vorzu-
nehmen? Wenn ein zum Verband gehörender Staat in einer