— 546 —
Periode Werke der erwähnten Art nicht herzustellen oder zu
unterhalten hat, so ist er zwar verpflichtet, die Abgaben für den
Verband zu erheben, aber von dem Ertrage hat er nichts zu
bekommen. Was mit den Erträgen der Abgaben zu geschehen hat,
wenn sie die für den betreffenden Strom aufgewendeten Kosten
übersteigen, wird nicht gesagt. An einem Massstab der Verteilung
fehlt es; die Ansammlung eines Zweckvermögens, dessen Ver-
wendung dem Zweckverband überlassen ist, dürfte aber den
Grundsätzen des Budgetrechts der beteiligten Staaten wider-
sprechen,
Der Beitritt zum Zweckverband soll auch nicht den einzelnen
Staaten freistehen, sondern der Verband soll ein Zwangsverband
sein. Ein zum Beitritt berechtigter Staat kann, sofern dies zur
Verwirklichung der Zwecke des Verbandes erforderlich ist, von
dem Bundesrate verpflichtet werden, dem Zweckverbande
beizutreten und Stromverbesserungen zu dulden oder nach seiner
Wahl vorzunehmen. Dass dem Bundesrat eine solche ausser-
ordentliche Zuständigkeit beigelegt wird, soll nach der Begrün-
dung nicht ohne Vorgänge sein; es wird dafür auf die Bildung
von Berufsgenossenschaften und die Errichtung von Versicherungs-
anstalten hingewiesen. Der Unterschied ist nur der, dass die
Unfall- und Invalidenversicherung eine allen Staaten gemeinsame
Angelegenheit, der Zweckverband dagegen eine besondere An-
gelegenheit derjenigen Staaten ist, welche an den Schiffahrts-
verhältnissen eines bestimmten Stromes beteiligt sind. Württem-
berg könnte zum Beispiel in den Zweckverband der Rheinufer-
staaten hineingezwungen werden durch einen Majoritätsbeschluss
des Bundesrats, der durch die norddeutschen und mitteldeutschen
Kleinstaaten herbeigeführt wird.
Zweck und Nutzen der Schiffahrtsabgaben und der Zweck-
verbände werden in der Begründung lebhaft geschildert; sie be-
stehen in der Befreiung der „Steuerpflichtigen“ von der Tragung
der Kosten für die Strombauten, in der Erleichterung der Sis-