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geordnet. Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich bei Verhän-
gung des Belagerungszustands über eine ganze Provinz oder
einen Teil derselben nach dem Bedürfnis; den Gerichtssprengel
eines jeden dieser Gerichte bestimmt der kommandierende General.
Das Verfahren ist summarisch. Grundsatz ist Oeffentlichkeit,
Mündlichkeit, Verteidigerwahl, bezw. -Bestellung; ein Vorver-
fahren ist nicht vorgesehen. Rechtsmittel sind ausgeschlossen ;
Todesurteile unterliegen der Bestätigung durch den Militärbe-
fehlshaber.
Nach Aufhebung des Belagerungszustands gehen alle noch
schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen Gerichte
über, einschliesslich der vom Kriegsgerichte während des Belage-
rungszustands gefällten, bei dessen Aufhebung aber noch nicht
vollzogenen Todesurteile.. Die ordentlichen Gerichte haben so-
dann in den noch nicht abgeurteilten Sachen auf die ordentliche
Strafe — mit Ausnahme der in $ 9 bezeichneten Straftaten —
zu erkennen, ebenso bei den noch nicht vollzogenen Todesurteilen
die nach dem ordentlichen Strafgesetze für die festgestellte Tat
angedrohte Strafe auszusprechen ($ 15 und $ 13°).
8 17 sieht die Rechenschaftsablage gegenüber der Volksver-
tretung über die Erklärung des Belagerungszustands und die
Ausserkraftsetzung von Verfassungsartikeln vor.
Durch $ 16 ist auch ohne Erklärung des Belagerungszu-
stands im Falle eines Kriegs oder Aufruhrs bei dringender (Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit die zeit- und distriktsweise
Ausserkraftsetzung der in $& 5 bezeichneten Verfassungsartikel
— mit Ausnahme des Art. 7 (Verbot von Ausnahmegerichten) —
als zulässig erklärt.
Die Prüfung des Gesetzes ergibt Folgendes:
& 1 ist durch Art. 68 R.-Verf. hinsichtlich der Zuständig-
keit zur Erklärung des Belagerungszustands aufgehoben, da aus-
schliesslich der Kaiser zu einer solchen Erklärung zuständig ist.
Der Gouverneur oder Festungskommandant hat lediglich den