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Eintritt und die Beendigung des Kriegszustands für die Besatzung
eines festen Platzes dienstlich bekannt zu machen ($ 5 Ziff. 2
Einf.-Ges. z. MStGO. v. 1. 12. 1898). Vgl. hiezu das Sonder-
gesetz für Elsass-Lothringen.
8 2 Absatz 2 und 3 sind aus dem oben angeführten Grunde
durch Art. 68 R.-Verf. aufgehoben.
Bei 8 5 besteht begründeter Zweifel, ob die Aufhebung nur
die preussischen Verfassungsartikel betrifft oder auf Grund reichs-
gesetzlicher Geltung auch die inhaltlich gleichen Verfassungsbe-
stimmungen der anderen Bundesstaaten. Diese sind: persönliche
Freiheit, Unverletzlichkeit des Hausrechts, Gewährleistung des
ordentlichen Richters, freier Meinungsäusserung, Ausschluss der
Zensur, Bestrafung der durch Wort, Schrift, Druck und bild-
liche Darstellung verübten Vergehen nur nach den allgemeinen
Strafgesetzen, Versammlungsrecht, Vereinsrecht, Verwendung der
bewaffneten Macht. Die Schwierigkeit der Beurteilung, welche
nichtpreussische Verfassungsbestimmungen mit den preussischen
übereinstimmen, bedarf ebensowenig einer weiteren Erörterung
als die Schwierigkeit des Vollzugs der Ausserkrafterklärung.
S6.d. Ges. ist durch $ 9 Ziff. 2 RMStGB. ersetzt (vgl.
auch $ 4 Einf.-Ges. z. RStGB.).
Anstelle des &8 7 Abs. 1 d. Ges. regelt $ 27 MStGO. mit
8 20 das. die Militärgerichtsbarkeit.
8 8 d. Ges. ist durch $ 2 Abs. 1 Einf.-Ges. z. RStGB.
ausser Kraft gesetzt, da die in $ 8 aufgeführten strafbaren
Handlungen zugleich Gegenstand des RStGBs. sind ($$ 306 bis
308, 311, 312, 313, 113 £.).
Schwierig ist die Frage, inwieweit $ 9 d. Ges. im Hinblick
auf 8 2 Abs. 1 Einf.-Ges. z. RStGB. noch geltend zu erachten
ist. Unzweifelhaft wohl besteht die Geltung hinsichtlich der da-
selbst aufgeführten, im RStGB. nicht enthaltenen Sonderdelikte,
nämlich Buchst. a) (Verbreitung etc. falscher Gerüchte über
Zahl, Marschrichtung und angebliche Siege des Gegners, die zur
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