Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Eintritt und die Beendigung des Kriegszustands für die Besatzung 
eines festen Platzes dienstlich bekannt zu machen ($ 5 Ziff. 2 
Einf.-Ges. z. MStGO. v. 1. 12. 1898). Vgl. hiezu das Sonder- 
gesetz für Elsass-Lothringen. 
8 2 Absatz 2 und 3 sind aus dem oben angeführten Grunde 
durch Art. 68 R.-Verf. aufgehoben. 
Bei 8 5 besteht begründeter Zweifel, ob die Aufhebung nur 
die preussischen Verfassungsartikel betrifft oder auf Grund reichs- 
gesetzlicher Geltung auch die inhaltlich gleichen Verfassungsbe- 
stimmungen der anderen Bundesstaaten. Diese sind: persönliche 
Freiheit, Unverletzlichkeit des Hausrechts, Gewährleistung des 
ordentlichen Richters, freier Meinungsäusserung, Ausschluss der 
Zensur, Bestrafung der durch Wort, Schrift, Druck und bild- 
liche Darstellung verübten Vergehen nur nach den allgemeinen 
Strafgesetzen, Versammlungsrecht, Vereinsrecht, Verwendung der 
bewaffneten Macht. Die Schwierigkeit der Beurteilung, welche 
nichtpreussische Verfassungsbestimmungen mit den preussischen 
übereinstimmen, bedarf ebensowenig einer weiteren Erörterung 
als die Schwierigkeit des Vollzugs der Ausserkrafterklärung. 
S6.d. Ges. ist durch $ 9 Ziff. 2 RMStGB. ersetzt (vgl. 
auch $ 4 Einf.-Ges. z. RStGB.). 
Anstelle des &8 7 Abs. 1 d. Ges. regelt $ 27 MStGO. mit 
8 20 das. die Militärgerichtsbarkeit. 
8 8 d. Ges. ist durch $ 2 Abs. 1 Einf.-Ges. z. RStGB. 
ausser Kraft gesetzt, da die in $ 8 aufgeführten strafbaren 
Handlungen zugleich Gegenstand des RStGBs. sind ($$ 306 bis 
308, 311, 312, 313, 113 £.). 
Schwierig ist die Frage, inwieweit $ 9 d. Ges. im Hinblick 
auf 8 2 Abs. 1 Einf.-Ges. z. RStGB. noch geltend zu erachten 
ist. Unzweifelhaft wohl besteht die Geltung hinsichtlich der da- 
selbst aufgeführten, im RStGB. nicht enthaltenen Sonderdelikte, 
nämlich Buchst. a) (Verbreitung etc. falscher Gerüchte über 
Zahl, Marschrichtung und angebliche Siege des Gegners, die zur 
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