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Irreführung der Behörden hinsichtlich ihrer Massregeln geeignet
sind), ferner Buchst. b) (Zuwiderhandlung gegen ein bei Erklä-
rung des Belagerungszustands oder während desselben vom Mili-
tärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes
Verbot, sowie Aufforderung und Anreizung zu einer solchen Zu-
widerhandlung). Dieser Tatbestand gleicht zwar dem in $ 110
RStGB. enthaltenen, ist aber weitergehend als letzterer, der die
Oeffentlichkeit betont. Buchstabe c) enthält die erfolglose Auf-
forderung und Anreizung zu Aufruhr, Widerstand gegen die
Staatsgewalt, (iefangenenbefreiung, Brandstiftung und Verur-
sachung einer Ueberschwemmung. Die erfolgreiche Aufforderung
würde Anstiftung zu diesen Straftaten nach $ 48 RStGB. bilden
und die Geltung als Sonderdelikte nach 82 Abs. 1 EG. z. RStGB.
ausschliessen. Als solche Sonderdelikte können aber auch die-
jenigen in $ 9c enthaltenen Reate nicht beurteilt werden, die
Verbrechen im Sinne des $ 1 Abs. 1 RStGB. darstellen, da
hinsichtlich dieser auch die erfolglose Aufforderung nach $ 49a
RStGB. als besonderes Reat strafbar ist. Die Bezeichnung der
tätlichen Widersetzlichkeit und Gefangenenbefreiung als „Ver-
brechen“ in & 9c ist jedoch nicht im Sinne des $ 1 Zif. 1
RStGB. zu verstehen, da das preuss. StGB. diese Dreiteilung
nicht kannte. Somit sind als Sonderdelikte des Gesetzes ($ 9c)
die erfolglose Aufforderung und Anreizung zu denjenigen Hand-
lungen zu erachten, die Vergehen im Sinne des RStGB. bilden
insoferne die Voraussetzungen des & 110 RStGB. nicht vor-
liegen.
Ebenso unbestimmt ist die Umgrenzung der in $9 d unter
Strafe gestellten Handlungen (Unternehmen der Verleitung von
Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordı-
nation oder Zuwiderhandlung gegen die militärische Zucht und
Ordnung). Es steht nicht ohne weiteres fest, dass die „Ver-
brechen“ gegen die Subordination auch die in $ 89—113
RMStGB. enthaltenen militärischen Vergehen umfassen oder