Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Irreführung der Behörden hinsichtlich ihrer Massregeln geeignet 
sind), ferner Buchst. b) (Zuwiderhandlung gegen ein bei Erklä- 
rung des Belagerungszustands oder während desselben vom Mili- 
tärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes 
Verbot, sowie Aufforderung und Anreizung zu einer solchen Zu- 
widerhandlung). Dieser Tatbestand gleicht zwar dem in $ 110 
RStGB. enthaltenen, ist aber weitergehend als letzterer, der die 
Oeffentlichkeit betont. Buchstabe c) enthält die erfolglose Auf- 
forderung und Anreizung zu Aufruhr, Widerstand gegen die 
Staatsgewalt, (iefangenenbefreiung, Brandstiftung und Verur- 
sachung einer Ueberschwemmung. Die erfolgreiche Aufforderung 
würde Anstiftung zu diesen Straftaten nach $ 48 RStGB. bilden 
und die Geltung als Sonderdelikte nach 82 Abs. 1 EG. z. RStGB. 
ausschliessen. Als solche Sonderdelikte können aber auch die- 
jenigen in $ 9c enthaltenen Reate nicht beurteilt werden, die 
Verbrechen im Sinne des $ 1 Abs. 1 RStGB. darstellen, da 
hinsichtlich dieser auch die erfolglose Aufforderung nach $ 49a 
RStGB. als besonderes Reat strafbar ist. Die Bezeichnung der 
tätlichen Widersetzlichkeit und Gefangenenbefreiung als „Ver- 
brechen“ in & 9c ist jedoch nicht im Sinne des $ 1 Zif. 1 
RStGB. zu verstehen, da das preuss. StGB. diese Dreiteilung 
nicht kannte. Somit sind als Sonderdelikte des Gesetzes ($ 9c) 
die erfolglose Aufforderung und Anreizung zu denjenigen Hand- 
lungen zu erachten, die Vergehen im Sinne des RStGB. bilden 
insoferne die Voraussetzungen des & 110 RStGB. nicht vor- 
liegen. 
Ebenso unbestimmt ist die Umgrenzung der in $9 d unter 
Strafe gestellten Handlungen (Unternehmen der Verleitung von 
Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordı- 
nation oder Zuwiderhandlung gegen die militärische Zucht und 
Ordnung). Es steht nicht ohne weiteres fest, dass die „Ver- 
brechen“ gegen die Subordination auch die in $ 89—113 
RMStGB. enthaltenen militärischen Vergehen umfassen oder
	        
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