Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Bekanntmachung der Bestätigung des Todesurteils an den An- 
geschuldigten. Ueber alle anderen prozessualen Fragen, wie sie 
in der StPO. enthalten sind, gibt das Gesetz keinen Aufschluss, 
z. B. Ermittlungsverfahren, Haftbeschwerde, Beschwerderecht 
gegen Verfügungen des Berichterstatters oder des Gerichts, Recht 
der direkten Zeugenladung, Zuständigkeit zum Erlass von Ge- 
richtsverfügungen prozessualer Art, Massregeln gegen Zeugen, 
Angeschuldigte, Verteidiger, Fragerecht der Gerichtsmitglieder 
gegenüber dem Angeschuldigten und den Zeugen, Sitzungspolizei, 
Aussetzung und Unterbrechung der Verhandlung u. a. m. 
Nach 8 13 Ziff. 6 d. Ges. unterliegen Todesurteile der Be- 
stätigung durch die in 8 7 d. Ges. bezeichneten Militärbefehls- 
haber, in Friedenszeiten durch den kommandierenden General. 
S 7 d. Ges. ist jedoch, wie bereits angeführt, durch $ 27 MStGO. 
ersetzt. Fraglich ist nun, ob den in $ 27 MStGO. bezeichneten 
Befehlshabern das Bestätigungsrecht auf Grund des $ 13 Ziff. 6 
d. Ges. zusteht oder ob etwa eine besondere Vollzugsbestimmung 
im Sinne der $8 419, 420, 422 MStGO. erforderlich wäre. 
Diese letztere Frage dürfte zu verneinen sein, da das Gesetz von 
1851 als Spezialgesetz neben der MStGO. besteht und daher 
dessen Sonderbestimmungen durch letztere nicht beeinflusst 
werden, insofern keine Ersetzung erfolgt ist. 
& 16 des Gesetzes gehört wohl nicht in dasselbe, da er von 
Ausserkraftsetzung einzelner Verfassungsartikel ohne Verhängung 
des Belagerungszustandes handelt. 
Die Rechenschaftsablegung nach $ 17 d. Ges. bezog sich 
vor Verleihung der Eigenschaft eines Reichsgesetzes nur auf die 
Rechenschaft gegenüber den preussischen Kammern. Ob nun- 
mehr ohne weiteres der Reichstag oder auch der Bundesrat zur 
Rechenschaftsforderung berechtigt ist, dürfte nicht unzweifelhaft 
sein, da die Verfassungsartikel Landesrecht bilden und deren 
Ausserkraftsetzung eine reine Landessache ohne Beziehung zum 
Reiche ist. Bei Zustimmung zu dieser Ansicht gelangt man jJe-
	        
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