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Bekanntmachung der Bestätigung des Todesurteils an den An-
geschuldigten. Ueber alle anderen prozessualen Fragen, wie sie
in der StPO. enthalten sind, gibt das Gesetz keinen Aufschluss,
z. B. Ermittlungsverfahren, Haftbeschwerde, Beschwerderecht
gegen Verfügungen des Berichterstatters oder des Gerichts, Recht
der direkten Zeugenladung, Zuständigkeit zum Erlass von Ge-
richtsverfügungen prozessualer Art, Massregeln gegen Zeugen,
Angeschuldigte, Verteidiger, Fragerecht der Gerichtsmitglieder
gegenüber dem Angeschuldigten und den Zeugen, Sitzungspolizei,
Aussetzung und Unterbrechung der Verhandlung u. a. m.
Nach 8 13 Ziff. 6 d. Ges. unterliegen Todesurteile der Be-
stätigung durch die in 8 7 d. Ges. bezeichneten Militärbefehls-
haber, in Friedenszeiten durch den kommandierenden General.
S 7 d. Ges. ist jedoch, wie bereits angeführt, durch $ 27 MStGO.
ersetzt. Fraglich ist nun, ob den in $ 27 MStGO. bezeichneten
Befehlshabern das Bestätigungsrecht auf Grund des $ 13 Ziff. 6
d. Ges. zusteht oder ob etwa eine besondere Vollzugsbestimmung
im Sinne der $8 419, 420, 422 MStGO. erforderlich wäre.
Diese letztere Frage dürfte zu verneinen sein, da das Gesetz von
1851 als Spezialgesetz neben der MStGO. besteht und daher
dessen Sonderbestimmungen durch letztere nicht beeinflusst
werden, insofern keine Ersetzung erfolgt ist.
& 16 des Gesetzes gehört wohl nicht in dasselbe, da er von
Ausserkraftsetzung einzelner Verfassungsartikel ohne Verhängung
des Belagerungszustandes handelt.
Die Rechenschaftsablegung nach $ 17 d. Ges. bezog sich
vor Verleihung der Eigenschaft eines Reichsgesetzes nur auf die
Rechenschaft gegenüber den preussischen Kammern. Ob nun-
mehr ohne weiteres der Reichstag oder auch der Bundesrat zur
Rechenschaftsforderung berechtigt ist, dürfte nicht unzweifelhaft
sein, da die Verfassungsartikel Landesrecht bilden und deren
Ausserkraftsetzung eine reine Landessache ohne Beziehung zum
Reiche ist. Bei Zustimmung zu dieser Ansicht gelangt man jJe-