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Anordnungen dem Bundesrat und Reichstag sofort oder bei
ihrem nächsten Zusammentreten Rechenschaft zu geben.
Durch das Gesetz wird daher nur ein vorläufiger Zustand
auf dem Verwaltungsgebiete vor Verhängung des Kriegszustandes
geschaffen. Strafrechtliche Bestimmungen über besondere Straf-
androhung oder ein besonderes gerichtliches Verfahren enthält
das Gesetz nicht.
III. Diebayerischen Gesetzesbestimmungen®.
A. Bechtsrheinisches Bayern.
Das StGB. v. 1813, Teil II, Art. 441 enthält die sachliche
Zuständigkeit des „Standrechts“: Zusammenrottung zu Hoch-
verrat ($$ 80-82 StGB.) oder zu Verbrechen in Beziehung
auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (8 105), Aufruhr
($ 115), Auflauf ($ 116), und Landfriedensbruch ($ 125), wenn
die Ruhe nur durch ausserordentliche Gewalt wieder hergestellt
werden kann; ferner: Mord, Raub, Brandstiftung, wenn bei
Ueberhandnehmen dieser Taten, besonders bei Bandenbildung
die ordentlichen Mittel znr Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit erfolglos geblieben sind.
Die Wirkungen des Standrechts sind (Art. 442): Aufhebung
der ordentlichen Kriminalgerichtsbarkeit in Ansehen der Ver-
brechen und der Distrikte, für die das Standrecht namentlich
angeordnet ist (Ziff. 1), Strafvollzug, bezw. Aburteilung binnen
24 Stunden ohne Rechtsmittel und Rücksicht auf ein etwaiges
Gnadengesuch (Ziff. 2), Todesstrafe für die „Miturheber“ und
Gehilfen ohne Rücksicht auf die Strafbestimmung des StGB.s
und auf mildernde Umstände (Ziff. 3).
Die Notwendigkeit des Standrechts kann im Falle des Auf-
?2 Vgl. die Literaturangaben 8. 549 N. 1; ferner: SEYDEL „Bayer. Staats-
recht“ 2. Aufl. III S. 44; Schöngere „Handb. d. polit. Oekonomie* III?
S. 804; KrAıs „Handb. d. inneren Verwaltung“ 4. Aufl. II. Teil S. 91;
GRASSMANN „Seydels Bayer. Staatsrecht“ S. 266.