Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Anordnungen dem Bundesrat und Reichstag sofort oder bei 
ihrem nächsten Zusammentreten Rechenschaft zu geben. 
Durch das Gesetz wird daher nur ein vorläufiger Zustand 
auf dem Verwaltungsgebiete vor Verhängung des Kriegszustandes 
geschaffen. Strafrechtliche Bestimmungen über besondere Straf- 
androhung oder ein besonderes gerichtliches Verfahren enthält 
das Gesetz nicht. 
III. Diebayerischen Gesetzesbestimmungen®. 
A. Bechtsrheinisches Bayern. 
Das StGB. v. 1813, Teil II, Art. 441 enthält die sachliche 
Zuständigkeit des „Standrechts“: Zusammenrottung zu Hoch- 
verrat ($$ 80-82 StGB.) oder zu Verbrechen in Beziehung 
auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (8 105), Aufruhr 
($ 115), Auflauf ($ 116), und Landfriedensbruch ($ 125), wenn 
die Ruhe nur durch ausserordentliche Gewalt wieder hergestellt 
werden kann; ferner: Mord, Raub, Brandstiftung, wenn bei 
Ueberhandnehmen dieser Taten, besonders bei Bandenbildung 
die ordentlichen Mittel znr Wiederherstellung der öffentlichen 
Sicherheit erfolglos geblieben sind. 
Die Wirkungen des Standrechts sind (Art. 442): Aufhebung 
der ordentlichen Kriminalgerichtsbarkeit in Ansehen der Ver- 
brechen und der Distrikte, für die das Standrecht namentlich 
angeordnet ist (Ziff. 1), Strafvollzug, bezw. Aburteilung binnen 
24 Stunden ohne Rechtsmittel und Rücksicht auf ein etwaiges 
Gnadengesuch (Ziff. 2), Todesstrafe für die „Miturheber“ und 
Gehilfen ohne Rücksicht auf die Strafbestimmung des StGB.s 
und auf mildernde Umstände (Ziff. 3). 
Die Notwendigkeit des Standrechts kann im Falle des Auf- 
?2 Vgl. die Literaturangaben 8. 549 N. 1; ferner: SEYDEL „Bayer. Staats- 
recht“ 2. Aufl. III S. 44; Schöngere „Handb. d. polit. Oekonomie* III? 
S. 804; KrAıs „Handb. d. inneren Verwaltung“ 4. Aufl. II. Teil S. 91; 
GRASSMANN „Seydels Bayer. Staatsrecht“ S. 266.
	        
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