Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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ist öffentlich, mündlich und ohne Unterbrechung durchzuführen. 
Seine längste Dauer darf 3 Tage betragen ($ 439). Die Fassung 
des Urteils erfolgt geheim, die Verkündigung öffentlich ($$ 441, 
442). Die Todesstrafe muss einstimmig beschlossen sein. Rechts- 
mittel und Gnadengesuche sind ausgeschlossen. Die Todesstrafe 
wird nach 2 Stunden, auf Bitte des Verurteilten gegebenenfalls 
nach 3 Stunden vollstreckt (8 445). Wenn durch Vollzug der 
Todesstrafe gegen mehrere der Strafwürdigsten ein abschrecken- 
des Beispiel gegeben wurde, kann aus wichtigen Milderungsgrün- 
den gegen minder Beteiligte, sowie gegen noch nicht 20 Jahre 
alte Personen auf schweren Kerker von 5—20 Jahren erkannt 
werden (8 442). Bei Aufhebung des Belagerungszustands erlischt 
die Wirksamkeit und werden die noch anhängigen Untersuchun- 
gen und schwebenden Todesurteile dem ordentlichen Gerichte 
überwiesen ($ 446). 
Das Standrecht der Marine ist durch die Militärstrafprozess- 
ordnung geregelt. Hienach ($8 364, 368) ist zur Anordnung des 
Standrechts jeder mit Straf- und Begnadigungsrecht im eigenen 
oder übertragenen Wirkungskreise versehene Kommandant, im 
Notfalle jeder mit solchen Rechten nicht versehene Kommandant 
eines oder mehrer Kriegsschiffe zuständig. Bei einzelnen straf- 
baren Handlungen, z. B. gewaltsamer Widersetzung ($ 147 
MStGB.), Meuterei ($ 161, 164), Störung der Zucht und Ord- 
nung ($ 264) kann das Standrecht ohne besondere Kundmachung 
eintreten. Im übrigen tritt dasselbe ein nach Kundmachung 
aller anderer militärischen oder gemeinen Verbrechen, wenn dem 
Ueberhandnehmen oder weiteren Umsichgreifen im Interesse der 
militärischen Operationen, des Waffenerfolgs oder der öffentlichen 
Sicherheit Einhalt geboten werden muss ($$ 365, 366 MStP.). 
Das Standgericht wird wie das Kriegsgericht besetzt ($ 372). 
Das Verfahren ist nicht an die Fömlichkeiten und den Gang 
des ordentlichen Verfahrens gebunden und muss längstens inner- 
halb 3 Tagen von Uebergabe des Beschuldigten an das Stand-
	        
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