— 5635 ° —
ist öffentlich, mündlich und ohne Unterbrechung durchzuführen.
Seine längste Dauer darf 3 Tage betragen ($ 439). Die Fassung
des Urteils erfolgt geheim, die Verkündigung öffentlich ($$ 441,
442). Die Todesstrafe muss einstimmig beschlossen sein. Rechts-
mittel und Gnadengesuche sind ausgeschlossen. Die Todesstrafe
wird nach 2 Stunden, auf Bitte des Verurteilten gegebenenfalls
nach 3 Stunden vollstreckt (8 445). Wenn durch Vollzug der
Todesstrafe gegen mehrere der Strafwürdigsten ein abschrecken-
des Beispiel gegeben wurde, kann aus wichtigen Milderungsgrün-
den gegen minder Beteiligte, sowie gegen noch nicht 20 Jahre
alte Personen auf schweren Kerker von 5—20 Jahren erkannt
werden (8 442). Bei Aufhebung des Belagerungszustands erlischt
die Wirksamkeit und werden die noch anhängigen Untersuchun-
gen und schwebenden Todesurteile dem ordentlichen Gerichte
überwiesen ($ 446).
Das Standrecht der Marine ist durch die Militärstrafprozess-
ordnung geregelt. Hienach ($8 364, 368) ist zur Anordnung des
Standrechts jeder mit Straf- und Begnadigungsrecht im eigenen
oder übertragenen Wirkungskreise versehene Kommandant, im
Notfalle jeder mit solchen Rechten nicht versehene Kommandant
eines oder mehrer Kriegsschiffe zuständig. Bei einzelnen straf-
baren Handlungen, z. B. gewaltsamer Widersetzung ($ 147
MStGB.), Meuterei ($ 161, 164), Störung der Zucht und Ord-
nung ($ 264) kann das Standrecht ohne besondere Kundmachung
eintreten. Im übrigen tritt dasselbe ein nach Kundmachung
aller anderer militärischen oder gemeinen Verbrechen, wenn dem
Ueberhandnehmen oder weiteren Umsichgreifen im Interesse der
militärischen Operationen, des Waffenerfolgs oder der öffentlichen
Sicherheit Einhalt geboten werden muss ($$ 365, 366 MStP.).
Das Standgericht wird wie das Kriegsgericht besetzt ($ 372).
Das Verfahren ist nicht an die Fömlichkeiten und den Gang
des ordentlichen Verfahrens gebunden und muss längstens inner-
halb 3 Tagen von Uebergabe des Beschuldigten an das Stand-