Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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gericht beendigt sein ($$ 369, 370). Die Todesstrafe wird bei 
militärischen Verbrechen durch Erschiessen, bei gemeinen Ver- 
brechen durch den Strang vollzogen. Rechtsmittel sind ausge- 
schlossen, auch soll keine Begnadigung eintreten ($ 378). 
IH. Frankreich‘. 
Die Wirkungen des Belagerungszustands beruhen auf dem 
Gesetze vom 9. 8. 1849, die Form und die Voraussetzung der 
Erklärung desselben auf dem Gesetze vom 3. 4. 1878. Nach 
Art. 1 dieses Gesetzes kann der Belagerungszustand erklärt werden 
im Falle drohender Gefahr eines Krieges mit dem Auslande 
oder im Falle eines bewaffneten Aufstands.. Der Umfang sowie 
die Dauer des Belagerungszustands ist jeweils durch ein Gesetz 
festzustellen. In Notfällen kann der Präsident auf Grund eines 
(Gutachtens des Staatsrats den Belagerungszustand erklären; die 
Massregel muss aber den Kammern zur Bestätigung unterbreitet 
werden. 
Die Wirkungen sind: Uebergang der Polizeigewalt auf die 
Militärbehörden und strafrechtliche Zuständigkeit der Militärge- 
richte bezüglich der Verbrechen und Vergehen gegen die öffent- 
liche Ordnung und Ruhe, die Sicherheit der Republik und die 
Verfassung ohne Rücksicht auf bürgerliche oder militärische 
Stellung der Täter oder Teilnehmer. Die Militärbehörde erhält 
das Recht der Haussuchung in den Wohnungen bei Tag und 
Nacht, das Ausweisungsrecht gerichtlich Bestrafter, sowie aller 
Personen, die in den vom Belagerungszustand betroffenen Plätzen 
nicht ihren Wohnsitz haben, des Verbots von Veröffentlichungen 
und Versammlungen, die sie zur Erregung oder Nährung der 
Unordnung für geeignet erachtet, ferner die Befugnis, die Ab- 
lieferung der Waffen und Munition zu verlangen, sowie die 
Nachsuchung und Wegnahme zu verfügen. 
5 MARQUARDSEN „Handb. d. öffentl. Rechts“ IV!, 68. 40; SCHÖNBERG 
„Handb. d. polit. Oekonomie“ III S. 876.
	        
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