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V, Russland‘
Nach Gesetz vom 14. 8. 1881 kann bei Bedrohung der öffent-
lichen Ordnung der Ausnahmezustand über Gouvernements ver-
hängt werden in der Form des „verstärkten“ oder des „ausser-
ordentlichen“ Schutzes. Der verstärkte Schutz, den der Mi-
nister des Innern oder der (Greneralgouverneur verfügt, umfasst
den Erlass von Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Sicherheit, Versammlungs- und Aufenthaltsverbot, Schlies-
sung von Handels- und Gewerbeanstalten, Bestätigungs- und Ent-
lassungsrecht bezüglich subalterner Landschafts-, Stadt- und Frie-
densgerichtsbeamten mit Ausnahme der Wahlbeamten und der
Friedensrichter. Diese Massregeln kann der Generalgouverneur
verfügen. Der Minister des Innern und mit Ermächtigung der
Generalgouverneur kann gewisse Straftaten vor die Kriegsge-
richte zur Aburteilung nach dem Kriegsgesetze verweisen, von
dem Prokurator die Vorlage sämtlicher Strafsachen zur Einsicht-
nahme verlangen und Anweisung erteilen zum Ausschlusse der
Oeffentlichkeit bei Verhandlungen über Staatsverbrechen und
über Fälle, die Aufregung erwarten lassen. Ferner können der
Polizei besondere Verhaftungsbefugnisse, sowie die Berechtigung
zu Haussuchungen und Beschlagnahmen erteilt werden.
Der ausserordentliche Schutz umfasst ausser diesen Mass-
regeln die Uebertragung der Zivil- und Militärgewalt auf Unter-
kommandeure, Organisation militärischer Polizeikommandos, Be-
schlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens, Ver-
hängung von Gefängnisstrafen bis zu 3 Monaten und Geldstrafen
bis zu 3000 Rubeln auf administrativem Wege, Suspendierung
von Staatsbeamten, Berufung und Schliessung der Adels-, Land-
schafts- und Stadtverordneten-Versammlungen, Ausschluss ge-
wisser Gegenstände aus deren Beratungen, Suspendierung von
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8 MARQUARDSEN „Handb. des öffentl. Rechts“ IV? 1 S. 169.