Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Zeitschriften und Zeitungen, Schliessung von Schulen auf die 
Dauer eines Monats. 
Auch in benachbarten Bezirken können durch den Gouver- 
neur Beamte suspendiert und der Polizei ein erweitertes Haus- 
suchungs- und Beschlagnahmerecht verliehen werden. 
Zusammenfassung: England beschränkt die Ausnahmemass- 
regeln auf den Kriegsfall, Russland stellt dieselben auf aus- 
schliesslich verwaltungs-polizeilichen Boden, Italien gibt der Re- 
gierung unter Vorbehalt der parlamentarischen Kontrolle weiteste 
Vollmacht für die militärische Gewalt, Frankreich behält die 
jeweiligen Anordnungen für gewöhnlich der Gesetzgebung vor 
und beschränkt die militärische (Gewalt auf prozessuale und 
polizeiliche Massnahmen, Oesterreich betrachtet das Ausnahme- 
gesetz als Bestandteil des Strafprozesses und zwar ausschliesslich 
(mit Ausnahme der Marine) des bürgerlichen, sodass auch das 
Standgericht nur mit Zivilrichtern besetzt und sogar gegen Mili- 
tärpersonen in dieser Besetzung zuständig ist. 
Die Erörterung der Reformbedürftigkeit des derzeitigen Rechts- 
zustandes in den deutschen Bundesstaaten kann mit der Be- 
zeichnung der Gesetze beginnen. Hier begegnen wir dem 
„Kriegszustand“, dem „Belagerungszustand“, dem „Standrecht‘ 
(Reichsverfassung, preuss. Ges. v. 4. 6. 5l u. bayr. StGB. v. 
1813). Keiner diöser Titel trifft jedoch die Sache. Die Bestim- 
mung des Art. 68 d. RVerf. über das Recht des Kaisers, bei 
Bedrohung der öffentlichen Sicherheit im Bundesgebiete den 
Kriegszustand zu erklären ist in den Abschnitt XI „Reichs- 
Kriegswesen“ eingestellt, obwohl die Erklärung des Belagerungs- 
zustandes in Friedenszeiten wegen Aufruhrs oder wegen der in 
8 8 und $ 9 des Ges. v. 1851 bezeichneten Handlungen mit dem 
Reichskriegswesen und einem „Kriegszustande* in keinem Zu- 
sammenhange steht. Die RVerf. definiert‘ den Begriff „Kriegs- 
Archiv für öffentliches Recht, XXV, 4 37
	        
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