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schränkung und Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens ($ 170
MStGO.), Beschränkung oder Ausschluss des Sachverständigen-
beweises ($ 222), unbeschränktes Beschlagnahme- und Durch-
suchungsrecht ($ 239), Wegfall einer Ladung des Angeklagten,
dafür Gestellung (& 267), Wegfall von Fristen, z. B. einer Ein-
lassungsfrist ($ 266), der Fertigung einer Anklageschrift ($ 255)
und der Rechtsmittel ($ 419), an deren Stelle die Bestätigung
des Urteils durch den Militärbefehlshaber zu treten hätte (8 420).
Die Zulassung eines Verteidigers dürfte der Billigkeit entspre-
chen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass hiedurch keine
Verzögerung des Verfahrens stattfindet. Demgemäss hätten alle
in der MStGO. vorgesehenen Zustellungen usw. an den Vertei-
diger zu unterbleiben (vgl. 348 MStGO.).
Das preuss. und das bayer. Gesetz enthalten die Dreiteilung
der möglichen Urteilsprüche, das preuss. Gesetz Verurteilung als
schuldig, Freisprechung als nichtschuldig, Verweisung an den
ordentlichen Richter wegen Unzuständigkeit ($ 13 Ziff. 4), das
bayer. Gesetz Verurteilung und Freisprechung wegen Schuld
oder Unschuld, Uebergabe an den ordentlichen Richter, wenn
im Gericht sich die erforderliche Stimmenmehrheit weder für
Schuld noch für Unschuld ergeben hat (Artikel 453). Das
preuss. Gesetz fordert zum Schuldspruche die absolute Stimmen-
mehrheit, d. i. 3:2, das bayer. Gesetz eine Stimmenmehrheit
von 4:1 für Schuldig- und Unschuldigsprechung. In der öster-
reichischen StPO. ist Stimmeneinheit für den Schuldspruch ver-
langt, soferne auf Todesstrafe erkannt werden soll ($ 442). Im
Hinblick auf die Schwere und den Ausschluss von Berufung und
Begnadigung erscheint eine absolute Stimmenmehrheit bedenklich,
nicht allein wegen etwaiger zu strenger Urteile, als vielmehr
wegen der sich möglicherweise geltend machenden Unsicherheiten
und Schwankungen bei der Urteilsfällung, wenn durch eine
einzige Stimme der Ausschlag gegeben werden soll. Daher dürfte
das Stimmenverhältnis 4:1 und bei Nichterreichung desselben