Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 51714 — 
schränkung und Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens ($ 170 
MStGO.), Beschränkung oder Ausschluss des Sachverständigen- 
beweises ($ 222), unbeschränktes Beschlagnahme- und Durch- 
suchungsrecht ($ 239), Wegfall einer Ladung des Angeklagten, 
dafür Gestellung (& 267), Wegfall von Fristen, z. B. einer Ein- 
lassungsfrist ($ 266), der Fertigung einer Anklageschrift ($ 255) 
und der Rechtsmittel ($ 419), an deren Stelle die Bestätigung 
des Urteils durch den Militärbefehlshaber zu treten hätte (8 420). 
Die Zulassung eines Verteidigers dürfte der Billigkeit entspre- 
chen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass hiedurch keine 
Verzögerung des Verfahrens stattfindet. Demgemäss hätten alle 
in der MStGO. vorgesehenen Zustellungen usw. an den Vertei- 
diger zu unterbleiben (vgl. 348 MStGO.). 
Das preuss. und das bayer. Gesetz enthalten die Dreiteilung 
der möglichen Urteilsprüche, das preuss. Gesetz Verurteilung als 
schuldig, Freisprechung als nichtschuldig, Verweisung an den 
ordentlichen Richter wegen Unzuständigkeit ($ 13 Ziff. 4), das 
bayer. Gesetz Verurteilung und Freisprechung wegen Schuld 
oder Unschuld, Uebergabe an den ordentlichen Richter, wenn 
im Gericht sich die erforderliche Stimmenmehrheit weder für 
Schuld noch für Unschuld ergeben hat (Artikel 453). Das 
preuss. Gesetz fordert zum Schuldspruche die absolute Stimmen- 
mehrheit, d. i. 3:2, das bayer. Gesetz eine Stimmenmehrheit 
von 4:1 für Schuldig- und Unschuldigsprechung. In der öster- 
reichischen StPO. ist Stimmeneinheit für den Schuldspruch ver- 
langt, soferne auf Todesstrafe erkannt werden soll ($ 442). Im 
Hinblick auf die Schwere und den Ausschluss von Berufung und 
Begnadigung erscheint eine absolute Stimmenmehrheit bedenklich, 
nicht allein wegen etwaiger zu strenger Urteile, als vielmehr 
wegen der sich möglicherweise geltend machenden Unsicherheiten 
und Schwankungen bei der Urteilsfällung, wenn durch eine 
einzige Stimme der Ausschlag gegeben werden soll. Daher dürfte 
das Stimmenverhältnis 4:1 und bei Nichterreichung desselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.