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die Ueberweisung an den ordentlichen Richter angezeigt sein
falls das Gericht nicht einstimmig die Unschuld des Angeklagten
für nachgewiesen hält.
Die Vollstreckungsfrist von Todesurteilen beträgt
nach dem preuss. Gesetz 24 Stunden ($ 13 Ziff. 7), nach dem
bayer. Gesetze 2 Stunden (Art. 454). Eine möglichst kurze
Frist erscheint angemesen, sowohl im Interesse des Zwecks des
Verfahrens als Abschreckungsmittel, als auch um den Uebergang
eines bei etwa inzwischen erfolgender Aufhebung des Ausnahme-
zustandes noch schwebenden Todesurteils an die ordentlichen
(Gerichte tunlichst zu vermeiden ($ 13 Ziff. 8 des preuss. Ges,.,
auch österr. Ges. $ 446). Eine solche, nur auf Zufall beruhende
Milderung durch Uebergang der Sache an den ordentlichen Rich-
ter erscheint als eine Unbilligkeit gegenüber denjenigen Personen,
die während der Geltung des Ausnahmezustands gerichtet und
erschossen wurden und vielleicht eine geringere Schuld trugen,
als derjenige, der erst später ergriffen und abgeurteilt werden
konnte und nun der Strafe entgehen kann, die er nach der Zeit
der Begehung seiner Handlung eigentlich verdient hätte. Mit
Recht kennt daher das bayer. Gesetz eine solche Aenderung des
Vollstreckungsverfahrens nach Aufhebung des Standrechts nicht.
Die polizeilichen Folgen des Ausnahmezustandes wären, da
die Anführung der landesrechtlichen Normen genügen würde,
namentlich anzugeben, so z. B. Verbot von Versammlungen,
Suspension von Druckschriften u. dgl., von Vereinen, Aufent-
haltsverbot, Untersagung der Führung etc. von Waffen.
In skizzierter Fassung könnte ein Gesetz über den Aus-
nahmezustand etwa folgenden Inhalt haben:
1. Zuständigkeit zur Verhängung des Aus-
nahmezustands. Zur Verhängung des Ausnahmezustands
wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit im Bundesgebiete
ist in Friedenszeiten der Kaiser zuständig hinsichtlich der Ge-
biete aller Bundesstaaten mit Ausnahme Bayerns. Nach Aus-