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bruch des Kriegs oder bei drohender Kriegsgefahr steht dem
Kaiser das Recht der Verhängung des Ausnahmezustandes auch
über bayerisches (gebiet zu und zwar von dem Zeitpunkte des
Beginns der Mobilmachung der bayerischen Armee oder eines Teils
derselben (Art. III $ 5 Ziff. III des Bündnisvertrags vom 23.
11. 70).
2. Geltung des Ausnahmegesetzes. Die Be-
stimmungen des Ausnahmegesetzes finden Anwendung auf die in
diesem Gesetze bezeichneten, während des Ausnahmezustandes
verübten Handlungen, auch wenn der Täter ein Ausländer oder
die Tat im Auslande begangen ist.
3. Sachliche Zuständigkeit. Der Ausnahmezu-
stand kann wegen der im 2. Teile des Reichsstrafgesetzbuchs
Abschnitt 1, 5, 6, 7, 17, 20 und 27 enthaltenen Verbrechen an-
geordnet werden, wenn zu deren Hintanhaltung oder zur Wie-
derherstellung der öffentlichen Ordnung die ordentlichen Mittel
nicht ausreichen. Die Zuständigkeit des Ausnahmegerichts er-
streckt sich auch auf die Teilnehmer an der strafbaren Hand-
lung ($$ 47—49 a RStGB.). Die Strafe wäre ausschliesslich
Todesstrafe.
4. Rechtliche Wirkungen des Ausnahmezustands:
a) wenn zur Hintanhaltung von Verbrechen verhängt —
Uebergang der Strafgerichtsbarkeit gegen Zivilpersonen an die
Ausnahmegerichte wegen der dem Ausnahmezustande unterstell-
ten strafbaren Handlungen, ferner, je nach Beschaffenheit der
letzteren, Erteilung polizeilicher Befugnisse an die Militärbehörde
hinsichtlich Versammlungs-, Vereins- und Aufenthaltsverbots, so-
wie Untersagung des Verkaufs und der Führung von Waffen;
b) im Kriegsfalle zu Verteidigungszwecken — Uebergang
der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde mit Gehor-
samspflicht der Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden unter
persönlicher Verantwortung des Militärbefehlshabers. Falls die
Verübung von Verbrechen in dem in Ausnahmezustand erklärten