Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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bruch des Kriegs oder bei drohender Kriegsgefahr steht dem 
Kaiser das Recht der Verhängung des Ausnahmezustandes auch 
über bayerisches (gebiet zu und zwar von dem Zeitpunkte des 
Beginns der Mobilmachung der bayerischen Armee oder eines Teils 
derselben (Art. III $ 5 Ziff. III des Bündnisvertrags vom 23. 
11. 70). 
2. Geltung des Ausnahmegesetzes. Die Be- 
stimmungen des Ausnahmegesetzes finden Anwendung auf die in 
diesem Gesetze bezeichneten, während des Ausnahmezustandes 
verübten Handlungen, auch wenn der Täter ein Ausländer oder 
die Tat im Auslande begangen ist. 
3. Sachliche Zuständigkeit. Der Ausnahmezu- 
stand kann wegen der im 2. Teile des Reichsstrafgesetzbuchs 
Abschnitt 1, 5, 6, 7, 17, 20 und 27 enthaltenen Verbrechen an- 
geordnet werden, wenn zu deren Hintanhaltung oder zur Wie- 
derherstellung der öffentlichen Ordnung die ordentlichen Mittel 
nicht ausreichen. Die Zuständigkeit des Ausnahmegerichts er- 
streckt sich auch auf die Teilnehmer an der strafbaren Hand- 
lung ($$ 47—49 a RStGB.). Die Strafe wäre ausschliesslich 
Todesstrafe. 
4. Rechtliche Wirkungen des Ausnahmezustands: 
a) wenn zur Hintanhaltung von Verbrechen verhängt — 
Uebergang der Strafgerichtsbarkeit gegen Zivilpersonen an die 
Ausnahmegerichte wegen der dem Ausnahmezustande unterstell- 
ten strafbaren Handlungen, ferner, je nach Beschaffenheit der 
letzteren, Erteilung polizeilicher Befugnisse an die Militärbehörde 
hinsichtlich Versammlungs-, Vereins- und Aufenthaltsverbots, so- 
wie Untersagung des Verkaufs und der Führung von Waffen; 
b) im Kriegsfalle zu Verteidigungszwecken — Uebergang 
der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde mit Gehor- 
samspflicht der Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden unter 
persönlicher Verantwortung des Militärbefehlshabers. Falls die 
Verübung von Verbrechen in dem in Ausnahmezustand erklärten
	        
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