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Gebiete zu befürchten steht, wären die unter a) bezeichneten
Wirkungen des Ausnahmezustands mit der obigen zu verbinden.
5. Verkündigungsform. Bekanntgabe durch Reichs-
gesetzblatt und Lokalpresse nach Massgabe der sonst für amt-
liche Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, ferner durch öffent-
lichen Anschlag.
6. Besetzung und Verfahren des Ausnahmege-
richts. Besetzung: 3 Offiziere (1 Stabsoffizier, 2 Hauptleute)
und 2 Ziviljustizbeamte; 1 Militärjustizbeamter, in dessen Er-
manglung ein Offizier, als Anklagevertreter. Der Stabsoffizier
hätte den Vorsitz zu führen, der ranghöchste, eventuell der
dienstälteste Ziviljustizbeamte die Verhandlung zu leiten.
Das Verfahren könnte das in der Militärstrafgerichtsordnung
für die Kriegsgerichte „im Felde“ („Feldkriegsgerichte“) vorge-
zeichnete sein.
Für die Militärpersonen, die der Militärstrafgerichtsbarkeit
unterstehen, käme das Verfahren der Militärstrafgerichtsordnung
nach Massgabe der für das „Feld“ geltenden Bestimmungen vor
dem Militärgerichte zur Anwendung.
Der Schuldspruch wäre mit 4 Stimmen gegen eine zu fällen.
Freisprechung hätte zu erfolgen bei Einstimmigkeit für die
Schuldlosigkeit. In allen anderen Fällen hätte Abgabe der Sache
an den ordentlichen Richter unter Entscheidung über Haftbe-
lassung oder Haftentlassung zu erfolgen.
Rechtsmittel und Begnadigung wären auszuschliessen; die
Bestätigung des nach Massgabe besonderer Ausführungsbestim-
mungen zuständigen Militärbefehlshabers würde Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit des Urteils herbeiführen. Ein Milderungsrecht
wäre auszuschliessen.
Urteilsvollstrecekung mittels Erschiessens innerhalb
3 Stunden.
7. Aufhebung desAusnahmezustands. Schwe-
bende Untersuchungen hätten an die ordentlichen Gerichte über-