Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Der Begriff des Reservatrechts im Sinne der 
Verfassung des Deutschen Reiches. 
Von 
Dr. OTTO NIRRNHEIM. 
In Artikel 78 Abs. 2 spricht die Reichsverfassung von be- 
stimmten Rechten einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis 
zur Gesamtheit und ordnet an, dass die Vorschriften, durch 
welche diese Rechte festgestellt sind, nur mit Zustimmung des 
berechtigten Bundesstaates abgeändert werden können. Durch 
diese Bestimmung ist offensichtlich eine Gruppe stark bevorzugter 
Rechte einzelner Gliedstaaten geschaffen. Da abgesehen von 
obigem Satze weitere positive Vorschriften in der Verfassung 
fehlen, die festsetzen, welche Rechte hierunter zu verstehen sind, 
so lag es nahe, dass die Wissenschaft sich dieser Frage bemäch- 
tigte und den Kreis dieser Rechte zu umgrenzen, sie begrifflich 
zu erfassen versuchte. So ist denn die Frage in der staats- 
rechtlichen Literatur sehr eingehend behandelt worden, doch ohne 
dass bisher trotz zahlreicher und gründlicher Untersuchungen 
eine Uebereinstimmung in den Anschauungen über den Begriff 
des Reservatrechts erzielt wäre. 
Das Problem der vorliegenden Abhandlung liegt also darin, 
die begreiflichen Merkmale derjenigen Rechte festzulegen, die 
sich im Sinne der Verfassung des Deutschen Reiches als Reser-
	        
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