— 581 —
Terminologie Aufgabe der Wissenschaft. Es war die Folge der
Möglichkeit einer individuellen Ausgestaltung der Nomenklatur,
dass fast jeder Autor unabhängig von anderen eigene Bezeich-
nungen für diese besonderen Rechte einführte.e Um nur einige
Beispiele zu geben, sei hier erwähnt, dass HÄnEL* ganz allge-
mein von „iura singulorum“ spricht, die sich für ihn in „Exem-
tionen“ und „individualisierte Rechte“ gliedern; LABAND’® hat
als zusammenfassende Bezeichnung „Sonderrechte“ gewählt, die
in „Reservatrechte“, organisatorische Vorrechte und finanzielle
Begünstigungen zerfallen In ähnlicher Weise unterscheidet
LoENIN@G? ÖOrganisations-, Exemtions- und finanzielle Privilegien 3;
SEYDEL*® und mit ihm ARNDT!’ sprechen von zurückbehaltenen
und verliehenen Rechten. Andere Bezeichnungen haben wieder
SCHULZE!! und v. KIRCHENHEIM!? gewählt, die positive und nega-
tive Sonderrechte unterscheiden; ZORN!?* spricht innerhalb der
Sonderrechte von Ausnahmerechten und Vorrechten!?; AUER-
BACH !* von staatlichen und fürstlichen Sonderrechten; KITTEL'°?
möchte Reservatrechte als Oberbegriff wählen und lässt diese ın
Vor- und Sonderrechte zerfallen: eine Einteilung, die trotz allem
Schwanken der Terminologie kaum zu verteidigen ist, da nach
ganz allgemeinem Sprachgebrauch Sonderrecht ein umfassenderer
Begriff ist als Reservatrecht. Jedenfalls erhellt aus den ange-
* Stud. I, 183 ff£., speziell 199. Staatsrecht I 807 ft.
5 Staatsrecht I, 106 ff., vgl. Annalen 1874, 1507 ff.
® Ebenso PROEBST, Annalen 1882, 260 f.
” Grundzüge 46.
8 Ebenso CÜREMER, Rostocker Diss. 1903, 23.
® Komm. a. 78; VI Abs. 1, S. 425.
10 Staatsrecht 199.
1 Lehrbuch d. deutschen Staatsrechts II, 13; $ 249.
12 Lehrbuch d. deutschen Staatsrechts 282.
12a Staatsrecht I, 116, 2. Aufl.
13 Aehnlich Wurrig, Jenaer Diss. 1907, 25.
14 Das neue deutsche Reich und seine Verfassung, 72 fl.
8 2.2.0.6.