Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Terminologie Aufgabe der Wissenschaft. Es war die Folge der 
Möglichkeit einer individuellen Ausgestaltung der Nomenklatur, 
dass fast jeder Autor unabhängig von anderen eigene Bezeich- 
nungen für diese besonderen Rechte einführte.e Um nur einige 
Beispiele zu geben, sei hier erwähnt, dass HÄnEL* ganz allge- 
mein von „iura singulorum“ spricht, die sich für ihn in „Exem- 
tionen“ und „individualisierte Rechte“ gliedern; LABAND’® hat 
als zusammenfassende Bezeichnung „Sonderrechte“ gewählt, die 
in „Reservatrechte“, organisatorische Vorrechte und finanzielle 
Begünstigungen zerfallen In ähnlicher Weise unterscheidet 
LoENIN@G? ÖOrganisations-, Exemtions- und finanzielle Privilegien 3; 
SEYDEL*® und mit ihm ARNDT!’ sprechen von zurückbehaltenen 
und verliehenen Rechten. Andere Bezeichnungen haben wieder 
SCHULZE!! und v. KIRCHENHEIM!? gewählt, die positive und nega- 
tive Sonderrechte unterscheiden; ZORN!?* spricht innerhalb der 
Sonderrechte von Ausnahmerechten und Vorrechten!?; AUER- 
BACH !* von staatlichen und fürstlichen Sonderrechten; KITTEL'°? 
möchte Reservatrechte als Oberbegriff wählen und lässt diese ın 
Vor- und Sonderrechte zerfallen: eine Einteilung, die trotz allem 
Schwanken der Terminologie kaum zu verteidigen ist, da nach 
ganz allgemeinem Sprachgebrauch Sonderrecht ein umfassenderer 
Begriff ist als Reservatrecht. Jedenfalls erhellt aus den ange- 
* Stud. I, 183 ff£., speziell 199. Staatsrecht I 807 ft. 
5 Staatsrecht I, 106 ff., vgl. Annalen 1874, 1507 ff. 
® Ebenso PROEBST, Annalen 1882, 260 f. 
” Grundzüge 46. 
8 Ebenso CÜREMER, Rostocker Diss. 1903, 23. 
® Komm. a. 78; VI Abs. 1, S. 425. 
10 Staatsrecht 199. 
1 Lehrbuch d. deutschen Staatsrechts II, 13; $ 249. 
12 Lehrbuch d. deutschen Staatsrechts 282. 
12a Staatsrecht I, 116, 2. Aufl. 
13 Aehnlich Wurrig, Jenaer Diss. 1907, 25. 
14 Das neue deutsche Reich und seine Verfassung, 72 fl. 
8 2.2.0.6.
	        
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