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anzuwenden und im einzelnen zu untersuchen, in welcher Weise
und in welchem Masse die Rechte der Gliedstaaten in ihrem
Verhältnis zum Reich sich in dieses eingliedern, hat bisher nur
AnscHürTz?? kurz versucht, ohne jedoch von dem Bestreben ge-
leitet zu sein, die Untersuchung bis in alle Einzelheiten durch-
zuführen. Natürlich erübrigt sich diese Aufgabe auch für uns,
da unsere Untersuchung nicht ganz allgemein den Rechten der
Einzelstaaten gilt, sondern lediglich einer Gruppe von besonderen
Rechten. Infolgedessen könnte es überflüssig erscheinen, überhaupt
auf das JELLINEKsche System der Einteilung näher einzugehen;
aber gegen diese Ansicht sprechen folgende Gründe: Erstens
gewährt uns die Eingliederung in ein scharf durchgeführtes
System die Möglichkeit, die allgemeinen wie die besonderen
Rechte in der Verschiedenheit ihres Wesens gut von einander
zu trennen, und zweitens sind wir der Schwierigkeit enthoben, die
besonderen Rechte nach wenig feststehenden Begriffsmerkmalen
gruppieren und mit irgend einem der, wie wir gesehen haben,
in ihrer allgemeinen Bedeutung völlig unklaren termini für die
besonderen Rechte operieren zu müssen. Wir werden also zu-
nächst die einzelnen Rechtsbeziehungen der Gliedstaaten zum
Reiche im allgemeinen einer Untersuchung in Anlehnung an
JELLINEKS System unterziehen, um alsdann die besonderen Ab-
weichungen einzelner gegenüber der Tätigkeitssphäre aller ihrem
Wesen nach in das aufgestellte System einzugliedern.
Voraussetzungen für dessen Anwendung sind einmal die
Kompetenzverteilung und ferner die alleinige Souveränität des
Gesamtstaates im Bundesstaat. Als eine Folge der Souveränität
nun ist es anzusehen, dass es im Ermessen des Bundesstaates
steht, seine Kompetenz gegenüber denen des Gliedstaats selb-
ständig zu begrenzen®*. Diese sogenannte Kompetenz-Kompetenz
22 System 225 ff.
28 So LABAND I, 115; JELLINEK, Syst. 294 f., StV. 301 f.; HAÄNnEL, StR.