— 5897 —
bei einem solchen Vorgehen beobachtet werden. Eine solche Be-
schränkung ist z. B. mit Bezug auf Z. 13 des Art. 4 durch ver-
fassungsänderndes Gesetz vom 20. Dezember 1873 erfolgt. Auf
Grund dieser Ausdehnungsmöglichkeit der Reichskompetenz be-
streiten einzelne Schriftsteller?! überhaupt das Vorhandensein
von Rechten dieser Art, doch offenbar mit Unrecht, solange nicht
die faktisch bestehenden Beschränkungen der Reichsgewalt sämt-
lich beseitigt sind und damit auch die Rechtsansprüche der Glied-
staaten überhaupt erlöschen. Ein möglicher späterer Rechtszu-
stand kann aber für das geltende Recht nicht von Bedeu-
tung sein®?.
Diesen Ansprüchen, die sich als auf ein Unterlassen von
seiten des Reichs gerichtete darstellen, reihen sich die auf eine
Leistung an. Diese leiten sich aus dem positiven Status, dem
status civitatis des Gliedstaats her. Das Reich kann sich seinen
(sliedern gegenüber zu einer Leistung verpflichten. Wieweit diese
Bindung im einzelnen durch die Verfassung erfolgt ist, ist nicht
unsere Aufgabe zu untersuchen; eine Feststellung ist, worauf
JELLINEK 3? hinweist, einmal dadurch erschwert, dass vieles, was
als subjektives Recht erklärt wird, sich lediglich als Reflexwir-
kung objektiven Rechts darstellt und andererseits dadurch, dass
der Rechtsschutzanspruch der Gliedstaaten, der allein die Geltend-
machung des subjektiven Rechtsanspruchs verbürgt, in der Reichs-
verfassung durchaus unentwickelt ist. Jedenfalls sind aber zu
diesen Rechten zu zählen der Änspruch des Gliedstaates auf
Schutz von seiten des Reichs nach aussen und nach innen, ferner
Ansprüche finanzieller Art aus Art. 70 RV.®*.
Die Ansprüche aus dem aktiven Status schliesslich gehen
darauf, dass dem Gliedstaat eine Möglichkeit geboten wird, als
31 So Zorn I, 79 und früher JELLINER, StR. 271 ff.
®?2 JELLINEK, System 297 f.
% Hbenda 298.
9%: JELLINEK, System 298 ff.