Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Organ des Bundesstaats in Ausübung bundesstaatlicher Funktionen 
tätig zu werden. Dieser Anspruch ist durch die Reichsverfassung 
den Gliedstaaten gegenüber verwirklicht, indem ihnen z. B. das 
Recht auf Vertretung im Bundesrat gegeben ist, wodurch sie 
sich an der Bildung des Reichswillens beteiligen können. Zu 
betonen ist jedoch, dass diese Tätigkeit vom Gliedstaat nicht in 
seiner Eigenschaft als Gliedstaat ausgeübt wird, sondern ledig- 
lich als bundesstaatliches Organ. Wohl wird dem Staate ein 
gewisses Recht zur Teilnahme an der Bildung des Reichswillens 
verliehen, in der Ausübung desselben jedoch begibt er sich seiner 
staatlichen Eigenschaft ®®. Diese Ueberlegung ist, wie wir unten 
sehen werden, für uns von Wichtigkeit. Die Beteiligung des 
Gliedstaats an der Bildung des Gesamtwillens wird jetzt gerade- 
zu als wesentliches Erfordernis für den Begriff des Bundesstaats 
angesehen ®. Nur dürfte es zu weit gehen, diesen Punkt für das 
spezifische Unterscheidungsmerkmal zwischen Bundesstaat und 
Einheitsstaat erklären zu wollen ?”, 
Für die letzten beiden Klassen der von uns genannten 
Rechte hat LAaBAnD°® die gemeinschaftliche Bezeichnung der 
Mitgliedschaftsrechte gewählt, da sie sich als Wirkungen der 
Korporationsverfassung auf die einzelnen Mitglieder darstellten 
im Gegensatz zu den iura singulorum, die der Kompetenz der 
Korporation entzogen seien. Erhalten die Gliedstaaten — LAa- 
BANDs Ansicht über den Bundesstaat als Korporation voraus- 
gesetzt — die anderen Rechte aber nicht auch kraft Verfassung 
der Korporation, d. h. in letzter Linie auch durch die Mitglied- 
schaft an ihr? Richtiger kann man von diesen Rechten mit 
55 Unklar hier LABAnD I, 214 fl.: Bundesrat teils Organ des Reichs. 
teils Organ der Gliedstaaten zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte. Da- 
gegen GIERKE a. a. O. VII, 4, 50, PrEuss a. a. O. 389. 
3 Vgl. insbes. MEYER, StR. 46 f., $ 14 Anm. 10 u. 4; ferner LABAND 
I, 56, JELLINEK, StL. 703, AnscHütz 463 f. 
# Vgl. TRıEPS 59 f. 
a. a. O. 1, 103 £.
	        
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