Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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im technischen Sinne und inwieweit als verfassungsmässige Rechte 
darstellen. 
Betrachten wir die verschiedenen Kategorien der Rechts- 
beziehungen der Gliedstaaten zum Gesamtstaat, so ergibt sich 
von vornherein für die Einreihung der besonderen Rechte in 
diese eine selbstverständliche Feststellung. Das ist die, dass es 
besondere Rechte im passiven Status nicht geben kann, weil 
überhaupt jeder Rechtsanspruch des Gliedstaates in ihm erloschen 
ist. Erhält der Staat ein Recht, sich innerhalb eines sonst dem 
Reiche ausschliesslich zustehenden Gebietes selbständig zu be- 
tätigen, so tritt er aus dem status subiectionis in den status 
libertatis, sein Wesen als Pflichtsubjekt ändert sich in das eines 
Rechtssubjekts.. Er erhält dadurch einen Anspruch darauf, sich 
innerhalb der ihm gewährten Rechtssphäre frei von Eingriffen 
der Gesamtstaatsgewalt selbständig zu bewegen. Durch ein Aus- 
nahmerecht innerhalb des negativen Status wird nur die Rechts- 
sphäre des Gliedstaates erweitert, ohne dass sich die Natur des 
rechtlichen Anspruchs gegen das Reich von Grund aus änderte. 
Die besonderen Rechte innerhalb beider Klassen ergeben also 
rechtlich dieselbe Wirkung. Als besondere, nicht allen Glied- 
staaten gemeinsame Ansprüche auf ein Unterlassen von seiten 
des Reichs sind nun anzusprechen: 
I. 1. Das Recht Bayerns auf Befreiung von der Beauf- 
sichtigung und Gesetzgebung des Reichs in bezug auf die 
Bestimmungen über das Heimats- und Niederlassungswesen 
34.7.1 RV. mit Einschluss der damit in Zusammenhang stehen- 
den Bestimmung der Ziffer 1 Schlussprotokoll vom 23. Nov. 1870 
über das Verehelichungswesen. 
2. Die Bestimmung des a. 34 RV. über die Freihafenbezirke 
Hamburgs und Bremens. 
3. Die Bestimmungen des a.35 al.2 RV. über die Be- 
steuerung des inländischen Branntweins und Bieres in Bayern,
	        
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