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8. Die besondere Bestimmung bezüglich des Immobiliar- Ver-
sicherungswesens in Bayern in Ziffer 6 des Schlussprotokolls vom
23. November 1870.
9. Die Befreiung Bayerns von der Kompetenz der Normal-
eichungskommission nach Gesetz vom 26. November 1871, 8 3
in Verbindung mit den Art. 11 und 12 des bayrischen Gesetzes
vom 29. April 1869, betreffend die Mass- und Gewichtsordnung®!.
10. Die Bestimmungen des $47 Abs. 3 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875°° für Bayern, betreffend Ausgabe von Bank-
noten durch eine bayrische Notenbank bis zum Höchstbetrage
von 70 Millionen Mark.
11. Die Beschränkung der Einführung des Einpfennig-Tarifs
auf den württembergischen Eisenbahnen gemäss Ziffer 2 des
Schlussprotokolls vom 25. November 1870.
12. Der bayrische Senat beim Reichsmilitärgericht nach Ge-
setz vom 9. März 1899 auf Grundlage der Verträge vom Novem-
ber 1898 53,
Hiermit sind überhaupt die erweisbaren Bevorzugungen ein-
zelner Staaten in bezug auf eine grössere selbständige Wirkungs-
sphäre erschöpft.
Nur in sehr geringem Masse sind Begünstigungen und Son-
derstellungen einzelner Staaten innerhalb des positiven Status
erweisbar. Ihr Vorhandensein in weiterem Umfange würde sich
kaum mit dem im Bundesstaate geltenden Prinzip der Rechts-
gleichheit vereinbaren lassen. Darin kann natürlich keine Un-
gleichheit gesehen werden, dass die Verteilung von Ueberschüssen
aus Einnahmen des Reichs wie andererseits die Bemessung der
Matrikularbeiträge nach Massgabe der Kopfzahl der Bevölkerung
der Gliedstaaten erfolgt”. Positive Begünstigungen waren in
grösserem Masse als transitorische Bestimmungen für die ersten
5ı RGBl. 1871 Nr. 397. 52 RGBl. 1875 S. 192.
53 RGBI. 1899 S. 135 £., vgl. dazu ReHm a. a. O. 130 Anm. 1.
5 Vgl. a. 70 RV.