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Jahre nach der Reichsgründung gewährt worden. Sie haben
jedoch mittlerweile ihre Erledigung gefunden”. Nur ganz
wenige Bestimmungen sind es noch, aus denen ein Anspruch
auf ein besonderes „dare“ von seiten des Reichs hergeleitet werden
kann. Dabei ist ihre praktische Bedeutung noch geringer als
die rechtliche. Zu diesen Ansprüchen sind zu zählen:
1I. 1. Aus a.40 RV. in Verbindung mit dem Zollvereins-
vertrage vom 8. Juli 1867 folgende Bestimmungen des letzteren:
a) Art. 5 IIS2e, dahingehend, dass von dem in den süd-
deutschen Staaten erzeugten Wein- und Traubenmost keine
Uebergangsabgabe bei der Ueberführung in norddeutsches Gebiet
erhoben werden darf‘. Wie Kırten?’” nachweist, hat dieses
Recht, das sich als Ausnahme des in $3d aufgestellten Grund-
satzes darstellt, lediglich historische Bedeutung.
b) Art. 22 Abs. 3, betreffend eine Bevorzugung Oldenburgs
hinsichtlich des Maximalsatzes der ÜOhausseegelder. Dasselbe
Recht steht, wie DELBRÜCK5® nachgewiesen hat, Schaumburg-
Lippe zu.
2. Ein Anspruch Bayerns auf Vergütung einer gewissen
Summe für seine Leistungen im diplomatischen Dienst nach Z.8
des Schlussprotokolls vom 23. November 1870.
3. Das Recht Württembergs auf Verwendung von Erspar-
nissen aus den nach a. 62 RV. zur Verfügung zu stellenden
Geldern, sofern sie unter voller Erfüllung der Bundespflichten
möglich werden nach Art. 12 der Militär-Konvention vom 21. bis
25. November 18705°.
Die Abweichungen von den allgemein gültigen Sätzen auf
diesem Gebiete sind also äusserst geringfügig. Dagegen finden
sich innerhalb des aktiven Status wieder mannigfache Verschieden-
55 Ein Katalog dieser Bestimmungen bei LABAND, Ann. 1874 S. 1512 f.
66 Vgl. DELBRÜCK a. 40 RV., 32, HÄneı, Stud. I, 120.
7 4.2. O0. 56 f. 38 a. a. 0. 8.
s® RGBl. 1870 S. 661, vgl. zu dieser Bestimmung im einzelnen JEHL!
im Arch. f. öff. Recht XVII, 1902 S. 275 £.