Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Jahre nach der Reichsgründung gewährt worden. Sie haben 
jedoch mittlerweile ihre Erledigung gefunden”. Nur ganz 
wenige Bestimmungen sind es noch, aus denen ein Anspruch 
auf ein besonderes „dare“ von seiten des Reichs hergeleitet werden 
kann. Dabei ist ihre praktische Bedeutung noch geringer als 
die rechtliche. Zu diesen Ansprüchen sind zu zählen: 
1I. 1. Aus a.40 RV. in Verbindung mit dem Zollvereins- 
vertrage vom 8. Juli 1867 folgende Bestimmungen des letzteren: 
a) Art. 5 IIS2e, dahingehend, dass von dem in den süd- 
deutschen Staaten erzeugten Wein- und Traubenmost keine 
Uebergangsabgabe bei der Ueberführung in norddeutsches Gebiet 
erhoben werden darf‘. Wie Kırten?’” nachweist, hat dieses 
Recht, das sich als Ausnahme des in $3d aufgestellten Grund- 
satzes darstellt, lediglich historische Bedeutung. 
b) Art. 22 Abs. 3, betreffend eine Bevorzugung Oldenburgs 
hinsichtlich des Maximalsatzes der ÜOhausseegelder. Dasselbe 
Recht steht, wie DELBRÜCK5® nachgewiesen hat, Schaumburg- 
Lippe zu. 
2. Ein Anspruch Bayerns auf Vergütung einer gewissen 
Summe für seine Leistungen im diplomatischen Dienst nach Z.8 
des Schlussprotokolls vom 23. November 1870. 
3. Das Recht Württembergs auf Verwendung von Erspar- 
nissen aus den nach a. 62 RV. zur Verfügung zu stellenden 
Geldern, sofern sie unter voller Erfüllung der Bundespflichten 
möglich werden nach Art. 12 der Militär-Konvention vom 21. bis 
25. November 18705°. 
Die Abweichungen von den allgemein gültigen Sätzen auf 
diesem Gebiete sind also äusserst geringfügig. Dagegen finden 
sich innerhalb des aktiven Status wieder mannigfache Verschieden- 
  
55 Ein Katalog dieser Bestimmungen bei LABAND, Ann. 1874 S. 1512 f. 
66 Vgl. DELBRÜCK a. 40 RV., 32, HÄneı, Stud. I, 120. 
7 4.2. O0. 56 f. 38 a. a. 0. 8. 
s® RGBl. 1870 S. 661, vgl. zu dieser Bestimmung im einzelnen JEHL! 
im Arch. f. öff. Recht XVII, 1902 S. 275 £.
	        
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