Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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dingung für die Feststellung des Begriffs®!. Es wird nun unsere 
Erkenntnis wesentlich fördern und wir werden wichtige Anhalts- 
punkte für die richtige Lösung der Frage gewinnen, wenn wir 
zunächst ganz objektiv die bisherigen Versuche zur Feststellung 
des Begriffs verfolgen. In der Art und Weise, wie die Wissen- 
schaft versucht hat, diese Aufgabe zu lösen, lassen sich vier 
grosse Gruppen unterscheiden, die auf Grund ihrer abweichen- 
den Methoden zu durchaus verschiedenen Ergebnissen gelangt 
sind. Wir skizzieren sie hier zunächst, um dann unsere Fol- 
gerungen aus den Erörterungen zu ziehen. 
Die erste hier zu besprechende Theorie, die wir nach der 
hauptsächlichen Art der Begründung ihrer Ansichten als die 
historische bezeichnen können, hat ibren Hauptvertreter in LA- 
BAND, der zweimal®? in eingehender Weise die Frage behandelt 
hat. In der zeitlich früheren Arbeit in HırrHs Annalen sucht 
er auf historischem Wege zu einer Begriffsbestimmung zu ge- 
langen. Er geht dabei aus von den iura singulorum im alten 
Deutschen Reich, deren praktische Bedeutung nach ihm darin 
liegt, dass ihre Aufhebung nicht durch Majoritätsbeschlüsse er- 
folgenkann. Drei Kategorien solcher Rechte stellt er fest, näm- 
lich einmal solche der Mitglieder des Reichs, die ausserhalb der 
Kompetenz desselben liegen, sog. iura singulorum im eigentlichen 
Sinne; ferner solche, die nicht für alle Mitglieder eine gleiche 
Behandlung 'ergeben und schliesslich sog. wohlerworbene Rechte, 
iura quaesita oder singularia®®. Für die staatsrechtlichen Ver- 
hältnisse innerhalb des Deutschen Bundes findet er dieselben 
Rechte, nur dass hier die iura quaesita nicht ausdrücklich er- 
wähnt sind, da sich ihre Sonderstellung aus ihrer Natur ergibt. 
  
ei Vgl. die Ausführungen auf S. 1. 
62 In Hırras Annalen 1874, S. 1487 ff. und in seinem Staatsrecht 4. A. 
I, 102 £. 
63 Annalen 1489/1497, vgl. dazu u. a. HÄBERLIN, Staatsrecht ($ 794) I, 
582 fi, $ 175, 176.
	        
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