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dingung für die Feststellung des Begriffs®!. Es wird nun unsere
Erkenntnis wesentlich fördern und wir werden wichtige Anhalts-
punkte für die richtige Lösung der Frage gewinnen, wenn wir
zunächst ganz objektiv die bisherigen Versuche zur Feststellung
des Begriffs verfolgen. In der Art und Weise, wie die Wissen-
schaft versucht hat, diese Aufgabe zu lösen, lassen sich vier
grosse Gruppen unterscheiden, die auf Grund ihrer abweichen-
den Methoden zu durchaus verschiedenen Ergebnissen gelangt
sind. Wir skizzieren sie hier zunächst, um dann unsere Fol-
gerungen aus den Erörterungen zu ziehen.
Die erste hier zu besprechende Theorie, die wir nach der
hauptsächlichen Art der Begründung ihrer Ansichten als die
historische bezeichnen können, hat ibren Hauptvertreter in LA-
BAND, der zweimal®? in eingehender Weise die Frage behandelt
hat. In der zeitlich früheren Arbeit in HırrHs Annalen sucht
er auf historischem Wege zu einer Begriffsbestimmung zu ge-
langen. Er geht dabei aus von den iura singulorum im alten
Deutschen Reich, deren praktische Bedeutung nach ihm darin
liegt, dass ihre Aufhebung nicht durch Majoritätsbeschlüsse er-
folgenkann. Drei Kategorien solcher Rechte stellt er fest, näm-
lich einmal solche der Mitglieder des Reichs, die ausserhalb der
Kompetenz desselben liegen, sog. iura singulorum im eigentlichen
Sinne; ferner solche, die nicht für alle Mitglieder eine gleiche
Behandlung 'ergeben und schliesslich sog. wohlerworbene Rechte,
iura quaesita oder singularia®®. Für die staatsrechtlichen Ver-
hältnisse innerhalb des Deutschen Bundes findet er dieselben
Rechte, nur dass hier die iura quaesita nicht ausdrücklich er-
wähnt sind, da sich ihre Sonderstellung aus ihrer Natur ergibt.
ei Vgl. die Ausführungen auf S. 1.
62 In Hırras Annalen 1874, S. 1487 ff. und in seinem Staatsrecht 4. A.
I, 102 £.
63 Annalen 1489/1497, vgl. dazu u. a. HÄBERLIN, Staatsrecht ($ 794) I,
582 fi, $ 175, 176.