Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Beziehung, kommt HÄNEL in seinem Staatsrecht®. Hier stellen 
sich die Durchbrechungen des Grundsatzes der Gleichheit, die 
„Exemtionen* im objektiven Rechtssinne, denen subjektiv die 
„Reservatrechte“ entsprechen, materiell als Ausnahmen, formell 
als Verfassungsbestimmungen dar®®. Daher können sie lediglich 
auf dem Text der Verfassung oder einem verfassungsändernden 
Gesetz oder den durch $ 3 des Gesetzes vom 16. April 1871°% 
in Geltung erhaltenen Nebenverträgen beruhen. Dadurch erweitert 
sich der in den „Studien“ aufgestellte Katalog um etwas. Nach 
wie vor aber bleibt HÄner der Ansicht, dass der Schutz ledig- 
lich dem objektiven Rechtssatz, nicht dem subjektiven Recht zu- 
kommt, da für letztere das Reich seiner Natur nach einen weiter- 
gehenden Schutz nicht gewährleisten könne. 
Aus HäÄneıs Ausführungen ergibt sich, dass nicht die Re- 
servatrechte selbst, sondern nur die Vorschriften, auf die sie sich 
stützen, durch Art. 78 al. 2 geschützt sind ?”. Dieser selbst aber 
enthält in Durchführung der bisherigen Ueberlegungen auch nur 
einen objektiven Rechtssatz, der in bezug auf seine Abänderung 
nur den allgemeinen Vorschriften unterworfen ist®®, obgleich 
HÄneL in den „Studien“ ihn als den erschwerenden Abänderungs- 
bedingungen unterworfen erklärt®®. Ihre Feststellung haben die 
rechtsschützenden Vorschriften ausschliesslich in der Verfassung 
und den Nebengesetzen, die für die Kompetenzregulierung in Be- 
tracht kommen, gefunden, eine materielle Begrenzung zu geben, 
erscheint daher überflüssig. Mit der scharfen Trennung von ob- 
jektiven Vorschriften und subjektiven Rechten ist HÄNEL ziem- 
lich allein geblieben. Dagegen haben sich seinen übrigen Aus- 
führungen hinsichtlich der Betonung des in Art. 78 II enthaltenen 
StR. I, 807 ff. 
5 StR. I, 810. »e RGBIl. 1871 S. 64. 
” StR. I, 817, 819. 
#8 Vgl. LABAnD ], 111, v. JAGEMANN 235, Wurrtie a. a. O. 18. 
” a. a. O. 228; vgl. die Ausführungen Wurtrigs 8. 8 und 13 über den 
hierin liegenden Widerspruch.
	        
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