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Beziehung, kommt HÄNEL in seinem Staatsrecht®. Hier stellen
sich die Durchbrechungen des Grundsatzes der Gleichheit, die
„Exemtionen* im objektiven Rechtssinne, denen subjektiv die
„Reservatrechte“ entsprechen, materiell als Ausnahmen, formell
als Verfassungsbestimmungen dar®®. Daher können sie lediglich
auf dem Text der Verfassung oder einem verfassungsändernden
Gesetz oder den durch $ 3 des Gesetzes vom 16. April 1871°%
in Geltung erhaltenen Nebenverträgen beruhen. Dadurch erweitert
sich der in den „Studien“ aufgestellte Katalog um etwas. Nach
wie vor aber bleibt HÄner der Ansicht, dass der Schutz ledig-
lich dem objektiven Rechtssatz, nicht dem subjektiven Recht zu-
kommt, da für letztere das Reich seiner Natur nach einen weiter-
gehenden Schutz nicht gewährleisten könne.
Aus HäÄneıs Ausführungen ergibt sich, dass nicht die Re-
servatrechte selbst, sondern nur die Vorschriften, auf die sie sich
stützen, durch Art. 78 al. 2 geschützt sind ?”. Dieser selbst aber
enthält in Durchführung der bisherigen Ueberlegungen auch nur
einen objektiven Rechtssatz, der in bezug auf seine Abänderung
nur den allgemeinen Vorschriften unterworfen ist®®, obgleich
HÄneL in den „Studien“ ihn als den erschwerenden Abänderungs-
bedingungen unterworfen erklärt®®. Ihre Feststellung haben die
rechtsschützenden Vorschriften ausschliesslich in der Verfassung
und den Nebengesetzen, die für die Kompetenzregulierung in Be-
tracht kommen, gefunden, eine materielle Begrenzung zu geben,
erscheint daher überflüssig. Mit der scharfen Trennung von ob-
jektiven Vorschriften und subjektiven Rechten ist HÄNEL ziem-
lich allein geblieben. Dagegen haben sich seinen übrigen Aus-
führungen hinsichtlich der Betonung des in Art. 78 II enthaltenen
StR. I, 807 ff.
5 StR. I, 810. »e RGBIl. 1871 S. 64.
” StR. I, 817, 819.
#8 Vgl. LABAnD ], 111, v. JAGEMANN 235, Wurrtie a. a. O. 18.
” a. a. O. 228; vgl. die Ausführungen Wurtrigs 8. 8 und 13 über den
hierin liegenden Widerspruch.