— 605 —
formalen Prinzips sowie ihren Ergebnissen bezüglich des Um-
fangs der Reservatrechte verschiedene Autoren angeschlossen.
Hier sind zu nennen v. MoHL!%, der eine weitere Begrün-
dung seiner Ansichten nicht gibt, und WESTERKANMP!?!, der ab-
weichend die Freihäfen Hamburgs und Bremens als Sonderrecht
auffasst. Auf denselben Standpunkt wie HÄnet stellt sich schein-
bar auch LE Fur!®, wenn er behauptet, dass lediglich auf die
Verfassung zurückzugreifen ist, wenn es sich um die Interpreta-
tion eines Sonderrechts handelt.
Vor HÄNEL waren zu derselben Ansicht in bezug auf den
Umfang der Reservatrechte ohne eingehende Begründung und in
teilweise nicht ganz klaren Ausführungen HAUser !% und v. HELD !%
gekommen.
Die hauptsächlichen Begründungen HÄNELS wurden nament-
lich von E. LÖNING angenommen, der darauf weiterbauend in
einem Aufsatze in HırTHs Annalen!® LapBAnDs Ausführungen
entschieden entgegentrat. Auch er erklärt, dass Sonderrechte im
engeren Sinne nur die verfassungsmässigen sind, dass es ausser
den durch a. 78 II bestimmten und den wenigen vertragsmässi-
gen im deutschen Reichsrecht keine Sonderrechte gibt, die nur
unter Zustimmung des berechtigten Staates abgeändert werden
können !%, In dem von LABAND begründeten ausgedehnten Ein-
spruchsrecht der Einzelstaaten sieht Lönıne wirkliche Gefahren
für den Gesamtstaat. Den von HÄNEL aufgestellten Katalog er-
weitert er durch Interpretation des Art. 78 Abs. 2 um die oben !”
unter I, 2 und III, 1 und 2 genannten Rechte. Ferner wendet
er die Bestimmung des Artikels auf ihn selbst an und sieht in
ihr eine volle Garantie für die verliehenen Rechte und im Gegen-
Lu m [nn
10 a. a. ©. 63. wı a, a. O. 74 fi. 102 Vgl. 459 Anm. 2.
108 Die Verfassung d. deutsch. Reiches (1871), 35 fl.
1% Die Verfassung d. deutsch. Reiches vom staatsrechtl. Standpunkt
aus betrachtet, 155 f. Anm. 1.
105 Annalen 1875 S. 337 ff.
we a. a. O. 368. 107 5.8. 16 ff.