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satz zu HÄNEL nicht nur für die Rechtssätze!%.
Stimmt er also in bezug auf den Umfang der Reservatrechte
nicht ganz mit HÄNEL überein, so betont doch auch er die for-
melle Wichtigkeit des Art. 78 Abs. 2. Eine Begriffisbestimmung der
Reservatrechte fehlt auch bei ihm.
Hinsichtlich der Zahl der Reservatrechte hat er viele Zu-
stimmung gefunden. So pflichten ihm im wesentlichen v. RöNnNE 10
und v. JAGEMANN!!® bei. Allerdings kennen diese daneben auch
noch Sonderrechte, die auf Grund eines besonderen Titels be-
gründet und dadurch auch geschützt sind. Doch ist das Bestehen
von Sonderrechten im weiteren Sinne, im wesentlichen vertrags-
mässiger Natur, auch von LöNnIn@!!! und HÄneL!? anerkannt.
Durchaus der Löninsschen Ansicht pflichtet SCHLIEPHACKE !"?
bei, der sich ohne weitere Begründung auch MEENTZEN !!* zu-
gesellt.
Auch H. ScHuLze !!? ist dieser Gruppe zuzurechnen, wenn
auch seine Ausführungen im einzelnen geringe Abweichungen
zeigen. Nicht ganz klar tritt die Stellung von v. MArTITZ!1$ hervor,
doch entwickelt er dieser Gruppe entsprechende Ansichten.
WiıEsE!!’ kommt zu demselben Resultat wie LÖNING, doch er-
kennt er daneben kein Sonderrecht irgendwelcher Art an.
Schliesslich sind eine Reihe von Autoren zu nennen, die
eine Mittelstellung zwischen HÄnEL und LÖNInG einnehmen, in-
sofern als sie Preussens Präsidialstellung und Art. 34 RV., da-
gegen nicht die Stimmrechte der Gliedstaaten als besondere
108 Vgl. insbesondere Grundzüge S. 46 f.
100 StR. II, 1, 46. 110 2. a. 0. 230 ff.
11 Ann. 346 f. 12 Stud. I, 236 ff.
118 Erlanger Diss. 1896, 31 ff.
114 Firlanger Diss. 1893, 29.
115 & 249. 11, 14 ff.
116 7. f. ges. StWiss. XXXI, 571 £.
17 2.2. 0. 36 ff.