Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 609 — 
protokolls geschützt sehen wollte Er spricht nur von den 
süddeutschen Rechten; der Stimmrechte im Bundesrat tut er 
überhaupt keine Erwähnung. Auch HAUSER? bezieht die Be- 
stimmung des Art. 78 Abs. 2 lediglich auf die süddeutschen Exem- 
tionen, ohne überhaupt eine andere Möglichkeit in Erwägung zu 
ziehen. Es ist das ein Beweis dafür, dass man unmittelbar nach 
der Gründung des Reichs den Art. 78 II vielfach als eine durch 
den Eintritt der süddeutschen Staaten bedingte singuläre Be- 
stimmung ansah. 
Aus den eben entwickelten Theorien ist als anerkanntes 
Merkmal eines besonderen Rechts festzustellen, dass es sich ma- 
teriell als Ausnahme von einer allgemein geltenden Regel dar- 
stellt. Da die Gliedstaaten dem Gesamtstaate gegenüber prinzi- 
piell gleichgestellt sind, so ist jede Bevorzugung eines Einzelnen 
im Grunde etwas Ungewöhnliches, Singuläres. Deshalb finden 
wir auch ganz allgemein mehr oder weniger deutlich ausgedrückt 
es anerkannt, dass eine solche Bevorzugung eines besonderen 
Titels zu ihrer Begründung bedarf. Dass dieser verschiedener 
Natur sein kann, haben wir oben gesehen !??, 
Wird nun einer solchen faktischen Begünstigung noch eine 
besondere rechtliche Bedeutung beigelegt, so liegt darin einmal 
eine Erweiterung des Rechts des Gliedstaats und andererseits 
eine Einschränkung der Rechtssphäre des Reiches, mit anderen 
Worten eine Modifikation seiner Kompetenz. Es wird dadurch 
mithin ein Rechtszustand geschaffen, der im Vergleiche zu den 
im Bundesstaate allgemein gültigen Rechtsregeln als anomal zu 
bezeichnen ist. In den ‘oben berührten Theorien tritt uns nun als 
der entscheidende Punkt, der am lebhaftesten bestritten ist, die 
Frage entgegen, ob die materiell gewährte Begünstigung, sofern 
sie zugleich unter Beobachtung der in Betracht kommenden Form- 
132 2. a. O. 85 ff., doch vgl. oben S. 38. 
188 Vgl]. oben S. 7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.