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da jede materielle Begünstigung sich im allgemeinen als Sonder-
recht darstellt, es einer besonderen Bestimmung bedarf, um sie
als widerrufliche erscheinen zu lassen. Dem steht aber entschei-
dend die von LABAND selbst anerkannte Macht des Reiches ent-
gegen, seine Kompetenz beliebig festzustellen 1”. Denn eine Bin-
dung des (sesamtstaates an den Willen des Gliedstaates als an
den eines ihm untergeordneten Subjekts ist stets eine singuläre
Erscheinung‘*?. Daher kann die Geltung einer Rechtsregel nicht
anerkannt werden, die besagt, dass es einer besonderen Vorschrift
bedürfe, um eine einem einzelnen Staate einseitig verliehene Be-
günstigung jederzeit wieder zurücknehmen zu können !#, Wohl
aber dürfen wir mit einem argumentum e contrario folgern, dass
eine solche Bestimmung erforderlich ist für den Ausnahmefall,
wo das Reich sich selbst Beschränkungen seiner gemeingültigen
Kompetenzen auferlegt!*’. Denn immer kann es sich in solchen
Fällen nur um eine gewollte Selbstbeschränkung des Reiches
handeln, und da diese jedenfalls eine Ausnahme ist, so ist sie
ausdrücklich zu erklären, daher muss, auf den konkreten Fall
angewandt, zu den in obigem Katalog angeführten materiellen
Abweichungen noch ein formelles Erfordernis hinzutreten, das
sie erst zu Reservatrechten stempelt'!?°.
Dass es sich bei der Feststellung des Umfangs und Begriffs
der Reservatrechte auch um gewisse formelle Bedingungen han-
deln müsste, wurde von den Vertretern der Hänerschen und
Meyerschen Gruppen richtig anerkannt. HÄNEL hat also
12 a. a. OÖ. I, 99; vgl. oben 8. 3.
145 Tjebereinstimmend: SCHULZEII, 17, KırTeu 15, vgl. auch JELLINEK,
StVerbindgn. 142 und ebenso LE Fur, a. a. O. 461 Anm. 2.
144 Vgl, u. a. LOENING, Ann. 1875, 252; Le Fur a. a. 0. 459.
145 Ebenso KıTTEu 14 f., WuTTıe 24.
146 Wine Bestätigung dieser Ansicht liegt in Art. II des Gesetzes vom
4. April 1898 über die Branntweinbesteuerung, der erklärt: Die vorstehenden
Bestimmungen können gegenüber den Königreichen Bayern und Württem-
berg und dem Grossherzogtum Baden nur mit Zustimmung des betreffen-
den Staates abgeändert werden.